Geprüft am 21. Oktober 2026.
Ein nationales Visum für Deutschland wird grundsätzlich bei der deutschen Auslandsvertretung beantragt, die für den gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig ist. Der Staat, dessen Pass Sie besitzen, bestimmt den Antragsort nicht allein.
Lebt ein russischer Staatsangehöriger tatsächlich in Kasachstan oder ein usbekischer Staatsangehöriger in Russland, muss zunächst die zuständige Vertretung ermittelt und das Leben in ihrem Amtsbezirk belegt werden. Eine touristische Reise an einen Ort mit kürzerer Terminwartezeit schafft diese Zuständigkeit nicht automatisch. Den Grundsatz erläutert das Auswärtige Amt.
Für Menschen aus GUS-Staaten stellt sich diese Frage häufig schon vor dem ersten Umzug nach Deutschland: Arbeit, Studium und Familie befinden sich in verschiedenen Ländern. Dieser Beitrag betrachtet Russland, Kasachstan, Belarus, Armenien, Aserbaidschan, Kirgisistan, Usbekistan, Tadschikistan, Moldau und Turkmenistan als mögliche Aufenthaltsländer. Für diese Staaten besteht kein einheitliches Visumregime.
Zuerst die Visumkategorie klären
Es geht hier um nationale Visa der Kategorie D für längerfristige Aufenthalte, etwa zur Beschäftigung, zum Studium, zur Ausbildung, zur selbstständigen Tätigkeit oder zum Familiennachzug. Regeln für kurzfristige Schengen-Aufenthalte dürfen nicht ohne Weiteres übertragen werden. Insbesondere betreffen die Möglichkeiten nach Artikel 6 des Visakodex das Schengen-Verfahren.
Die Staatsangehörigkeit bleibt für Visumpflicht, bestimmte Ausnahmen und die erforderlichen Unterlagen relevant. Visumfreie Kurzreisen bedeuten beispielsweise kein allgemeines Recht, ohne vorheriges Visum zur Arbeit nach Deutschland zu ziehen. Die Bedingungen der langfristigen Einreise müssen gesondert geprüft werden. Siehe die offiziellen Erläuterungen zum nationalen Visum.
Steht der Einwanderungsweg noch nicht fest, klären Sie zunächst dessen Grundlage. Dazu helfen unsere Beiträge zur Ausbildung für Bewerber aus GUS-Staaten und zum Arbeitsvisum ab 45 Jahren. Voraussetzungen der Visumkategorie und Zuständigkeit der Auslandsvertretung sind zwei getrennte Prüfungen.
Was bedeutet gewöhnlicher Aufenthalt?
Ein gewöhnlicher Aufenthalt ist ein hinreichend beständiges Leben an einem Ort, das nach den Umständen nicht lediglich als vorübergehender Besuch erscheint. Trennen Sie bei der Prüfung drei Fragen:
- Wo leben Sie tatsächlich, und seit wann?
- Auf welcher Grundlage halten Sie sich dort auf, und welche Nachweise haben Sie?
- Welche deutsche Auslandsvertretung ist für Ihre Adresse zuständig?
Das Visumhandbuch berücksichtigt sowohl einen bereits sechs Monate dauernden Aufenthalt als auch eine von Anfang an erwartete Dauer von mindestens sechs Monaten. Es behandelt zudem Besonderheiten des Aufenthaltsstatus und die ausnahmsweise Bearbeitung durch eine andere Vertretung nach entsprechender Ermächtigung. Die Aussage, man müsse in jedem Land zwingend erst ein halbes Jahr warten und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, vereinfacht die Regeln zu stark. Siehe den Abschnitt zur Zuständigkeit im Visumhandbuch, PDF-Seiten 676–677.
Gewöhnlicher Aufenthalt und Rechtmäßigkeit des örtlichen Aufenthaltsstatus sind unterschiedliche Fragen. Besondere Statuskonstellationen müssen individuell geprüft werden. Die Merkblätter der Vertretungen beschreiben Aufenthaltsdauer und Nachweise unterschiedlich. Aufenthaltserlaubnis, Registrierung, Mietvertrag und tatsächliche Anwesenheit belegen jeweils andere Umstände. Ein Mietvertrag ersetzt keine Aufenthaltserlaubnis, wenn diese ausdrücklich verlangt wird.
Bei einem kürzlichen Umzug, auslaufendem Status oder einer komplizierten Situation sollten Sie eine individuelle Auskunft einholen. Wählen Sie nicht einfach die günstigste Formulierung aus den Hinweisen eines anderen Landes.
Lassen Sie Ihre Unterlagen bei FIRMDER/RelocationDE einordnen, bevor Reisekosten entstehen. Nennen Sie Staatsangehörigkeit, Land und Stadt Ihres aktuellen Aufenthalts, Umzugsdatum, örtlichen Status und Visumzweck. Damit lässt sich die Vorbereitung und organisatorische Begleitung konkret besprechen.
Antragstellung in zehn Ländern der Region
Die folgenden Angaben geben die veröffentlichten Hinweise zum genannten Prüfdatum wieder. Nicht beschriebene Kategorien oder Umstände sollten mit der Visastelle geklärt werden. Fehlt auf einer Seite eine feste Aufenthaltsfrist, folgt daraus kein allgemeines Antragsrecht für Touristen.
Russland
Für nationale Visa besteht eine zentralisierte Zuständigkeit der Deutschen Botschaft Moskau, auch für Antragsteller aus den früheren Amtsbezirken Sankt Petersburg, Kaliningrad, Jekaterinburg und Nowosibirsk. Das Leben in Russland muss nachgewiesen werden. Eine alte Karte der Konsularbezirke reicht als Orientierung nicht aus. Siehe die Hinweise zu nationalen Visa.
Die geprüften Merkblätter zu Beschäftigung, Blauer Karte und Ehegattennachzug verlangen von ausländischen Staatsangehörigen eine russische Erlaubnis zum vorübergehenden Aufenthalt (RVP) oder eine Aufenthaltserlaubnis (VNZh). Ein Beispiel ist das Merkblatt zur Erwerbstätigkeit. Eine allgemeine Mindestdauer des vorherigen Aufenthalts wird dort nicht genannt. Auch ein russischer Pass ersetzt die Zuständigkeitsprüfung nicht, wenn die Person schon länger im Ausland lebt.
Kasachstan
Die FAQ zu nationalen Visa knüpfen den Lebensmittelpunkt an einen Aufenthalt von mindestens sechs Monaten. Die Staatsangehörigkeit ist nicht ausschlaggebend. Eine Reise allein wegen kürzerer Terminwartezeiten wird ausdrücklich nicht als Grundlage einer Antragstellung anerkannt.
Innerhalb Kasachstans sind die Amtsbezirke Astana und Almaty zu beachten. Maßgeblich sind Ihre tatsächliche Adresse und die aktuelle regionale Zuordnung, nicht die bequemere Flugverbindung. Eine Registrierung beweist für sich genommen noch keinen verlegten Lebensmittelpunkt. Klären Sie bei einem kürzlichen Umzug die Zuständigkeit vor Terminbuchung und Reiseausgaben.
Belarus
Die Botschaft Minsk berücksichtigt sowohl einen bereits mindestens sechs Monate dauernden Aufenthalt als auch die Absicht, mindestens sechs Monate zu bleiben, belegt durch eine Registrierung etwa wegen Arbeit oder Studium. Daraus darf keine zwingende sechsmonatige Wartezeit für jeden Antragsteller gemacht werden.
Gesondert zu beachten: Seit dem 1. April 2025 nimmt Minsk keine nationalen Visumanträge von Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Russland mehr an. Diese Einschränkung betrifft den Aufenthaltsort. Sie ist kein pauschales Verbot für alle russischen Passinhaber, die tatsächlich in Belarus leben.
Armenien
Die aktuellen Eriwaner Merkblätter zur Blauen Karte EU, zum Studium und zum Ehegattennachzug verlangen von Ausländern den Nachweis eines gewöhnlichen Aufenthalts von mindestens sechs Monaten durch eine gültige armenische Aufenthaltserlaubnis. Die Studien- und Familienmerkblätter nennen ausdrücklich eine Residence Card.
Russische Staatsangehörige sind ausdrücklich einbezogen. Visumfreie Einreise ersetzt den verlangten Nachweis nicht automatisch. Auch günstigere Formulierungen aus Schengen-Hinweisen dürfen nicht übertragen werden. Für andere Kategorien und besondere Statuslagen ist eine eigene Prüfung erforderlich.
Aserbaidschan
Das allgemeine Merkblatt für nationale Visa in Baku knüpft die Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt in Aserbaidschan. Dieser wird bei einem Aufenthalt von mindestens sechs Monaten angenommen. Für ausländische Staatsangehörige wird eine gültige aserbaidschanische Aufenthaltserlaubnis genannt.
Im Ausland lebende aserbaidschanische Staatsangehörige sollen sich an die Vertretung am Wohnort wenden. Das Merkblatt trägt den Stand Juli 2025 und war am Prüftag über die aktive Seite zu nationalen Visa verlinkt. Prüfen Sie vor der Antragstellung die aktuelle Fassung und die Hinweise Ihrer Kategorie.
Kirgisistan
Die Bischkeker Seite für nationale Visa nennt zwei Möglichkeiten: Sie leben bereits mindestens sechs Monate in Kirgisistan, oder die Umstände lassen mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Aufenthalt von mindestens sechs Monaten erwarten. Im Zweifel sind geeignete Nachweise erforderlich.
Das letzte Einreisedatum allein beantwortet die Frage daher nicht vollständig. Ein kürzlicher Umzug für eine längerfristige Arbeit ist anders einzuordnen als ein kurzer touristischer Aufenthalt. Eine abschließende allgemeine Nachweisliste enthält die geprüfte Seite nicht. Klären Sie deshalb, welche Belege für Ihren Fall genügen.
Usbekistan
Die Taschkenter Hinweise zu nationalen Visa nennen für ausländische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Usbekistan eine örtliche Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise Registrierung und eine Kopie der Passseite mit Einreisestempel. Eine allgemeine sechsmonatige Mindestdauer ist in den geprüften Hinweisen nicht festgelegt.
Auf der Botschaftswebsite ist außerdem eine eng begrenzte Ausnahme für bestimmte russische Staatsangehörige beschrieben, denen eine Rückkehr zur Antragstellung in Russland wegen einer Sicherheitsgefährdung unzumutbar wäre. Das ist eine individuelle Möglichkeit, keine Erlaubnis für alle russischen Reisenden, in Taschkent zu beantragen. Klären Sie die Anwendbarkeit mit der Vertretung.
Tadschikistan
In Duschanbe wird der gewöhnliche Aufenthalt in Tadschikistan geprüft. Das Merkblatt für Fachkräfte verlangt von ausländischen Staatsangehörigen Nachweise zum gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt. Eine einheitliche sechsmonatige Frist für alle nationalen Kategorien wurde auf den geprüften Seiten nicht gefunden.
Besonders wichtig ist der Antragskanal: Seit dem 20. September 2026 ist für mehrere Kategorien das Auslandsportal vorgeschrieben; für andere bleibt die Warteliste bestehen. Die Kategorien stehen im aktuellen Hinweis zu nationalen Visa. Vor dem 20. September erfolgte Wartelistenregistrierungen bleiben bestehen; eine erneute Anmeldung ist dafür nicht erforderlich. Vergleichen Sie ältere Merkblätter mit dieser neueren Mitteilung.
Moldau
Die nationalen Visumhinweise in Chişinău knüpfen an den Wohnsitz beziehungsweise den rechtmäßigen dauerhaften Aufenthalt in Moldau an. Die Merkblätter für Studium, qualifizierte Beschäftigung und Ehegattennachzug verlangen von ausländischen Staatsangehörigen eine gültige moldauische Aufenthaltserlaubnis.
Die Formulierung beschränkt diese nicht auf einen einzigen Untertyp eines unbefristeten Aufenthaltstitels. Eine feste vorgeschriebene vorherige Aufenthaltsdauer ist dort nicht genannt. Auch ein moldauischer Pass und visumfreie Kurzreisen nach Deutschland lösen die Frage des langfristigen Visums nicht automatisch.
Turkmenistan
Die Botschaft Aschgabat nimmt nationale Visumanträge bei gewöhnlichem Aufenthalt in Turkmenistan an. Der Aufenthalt muss beständig und nicht nur vorübergehend sein; nach sechs Monaten wird dies angenommen.
Diese Vermutung sollte nicht als ausnahmsloses Verbot einer früheren Antragstellung wiedergegeben werden. Die Botschaft erklärt gesondert, dass turkmenische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland die dort zuständige Vertretung ansprechen müssen. Eine universelle Belegliste für alle Konstellationen enthält die geprüfte Seite nicht.

Nachweise für den Antragsort vorbereiten
Speichern Sie zuerst das Merkblatt Ihrer Vertretung und Visumkategorie. Erstellen Sie dann eine kurze Aufenthaltschronologie mit Einreisedaten, Adressen und Rechtsgrundlagen. Zur ersten Einordnung können folgende Unterlagen hilfreich sein:
- Pass und Seiten mit Grenzübertrittsstempeln;
- örtliche Aufenthaltserlaubnis, vorübergehende Aufenthaltserlaubnis, Registrierung oder anderer Statusnachweis;
- Gültigkeitsdauer und gegebenenfalls Nachweis eines laufenden Verlängerungsverfahrens;
- Mietvertrag oder anderer Beleg der tatsächlichen Adresse;
- Arbeitsvertrag, Studienunterlagen oder andere Gründe für den längerfristigen Aufenthalt;
- Aufenthaltsangaben von Ehepartner und Kindern bei geplanter Familienantragstellung.
Das ist eine Vorbereitungsliste, keine universelle konsularische Checkliste. Bestellen Sie nicht sämtliche Bescheinigungen und Übersetzungen ohne Abgleich mit dem Merkblatt. Unterscheiden Sie Belege zur örtlichen Zuständigkeit von den Unterlagen zum Visumzweck und möglichen zusätzlichen Nachforderungen.
Bei Dokumenten aus verschiedenen Ländern sind Übersetzung, Apostille oder Legalisation gesondert zu prüfen. Der Ort der Visumbeantragung macht aus einer ausländischen Urkunde kein örtliches Dokument. Nutzen Sie für die Übermittlung nur den vorgesehenen offiziellen Kanal; senden Sie keinen vollständigen Familienaktenbestand an eine zufällig gefundene Adresse.
Bei einem beruflichen Umzug können Sie mit FIRMDER/RelocationDE die Begleitung des Visumverfahrens besprechen: Abgleich veröffentlichter Anforderungen, Vorbereitung und Reihenfolge der Schritte. Eine Beratung ändert weder die Zuständigkeit noch verschafft sie Vorrang bei Terminen.
Drei Situationen vor der Terminbuchung
Sie leben im Staat Ihrer Staatsangehörigkeit. Beginnen Sie bei der dortigen deutschen Vertretung und prüfen Sie den aktuellen Amtsbezirk. Selbst dann können alte Hinweise zu einer geschlossenen oder nicht mehr für nationale Visa zuständigen Stelle führen. Russland zeigt, warum die aktuelle Zuordnung wichtig ist.
Sie sind tatsächlich in einen Drittstaat gezogen. Eine belarussische Staatsangehörige arbeitet etwa in Armenien und besitzt dort eine Aufenthaltserlaubnis. Ihre Aufenthaltsdaten, ihr Status und die Visumkategorie sind mit dem armenischen Merkblatt abzugleichen. Allein wegen ihres Passes muss sie nicht ungeprüft nach Belarus zurückgeschickt werden.
Sie sind auf Durchreise oder nur wegen eines Termins angereist. Ein kasachischer Staatsangehöriger verbringt beispielsweise eine Woche in Bischkek und findet einen freien Termin. Dieser Termin beweist keine Zuständigkeit. Zuerst muss geklärt werden, auf welcher Grundlage sein Antrag angenommen werden könnte. Reise und Hotelbuchung belegen keinen beständigen Aufenthalt.
Die Beispiele erläutern die Prüfung, nehmen aber keine Entscheidung über einen individuellen Antrag vorweg.
Das Auslandsportal erlaubt keine freie Konsulatswahl
Über das Auslandsportal lassen sich Dokumente elektronisch einreichen und vorprüfen. Das Auswärtige Amt stellt aber ausdrücklich klar, dass dadurch die Zuständigkeit der Vertretungen unverändert bleibt. Ist Ihre Kategorie bei der zuständigen Stelle noch nicht online verfügbar, dürfen Sie deshalb nicht automatisch ein anderes Land auswählen. Nutzen Sie das örtlich vorgesehene Verfahren. Siehe die Hinweise zum Auslandsportal.
Unterscheiden Sie Upload, persönlichen Termin und Visumentscheidung. Eine Vorprüfung auf Vollständigkeit ist keine Visumerteilung. TLScontact oder VisaMetric können an der Annahme beteiligt sein. Ein Visumzentrum lässt sich jedoch nicht unabhängig von der zuständigen Vertretung und ihren Regeln auswählen.
Umzug während eines laufenden Verfahrens
Gehen Sie nicht davon aus, dass der Antrag automatisch mit Ihrer neuen Adresse umzieht. Vor einem Wechsel des Aufenthaltslandes sollten Sie die bearbeitende Vertretung schriftlich fragen:
- Kann sie das Verfahren nach dem Umzug fortführen?
- Welche neuen Angaben und Unterlagen werden benötigt?
- Wann und wo müssen Sie persönlich erscheinen oder Ihren Pass vorlegen?
- Ist eine Abstimmung mit der Vertretung im neuen Land erforderlich?
- Was geschieht mit Termin, Vorprüfung und bereits eingereichten Originalen?
Nennen Sie Aktenzeichen, alte und neue Adresse, geplantes Umzugsdatum und neuen Status. Bewahren Sie die Antwort auf. Dies ist eine organisatorische Empfehlung, keine Zusage zur Übertragung des Verfahrens oder Beibehaltung einer Bearbeitungsfrist.
Stornieren Sie keinen bestehenden Termin und stellen Sie keinen parallelen Antrag, bevor das passende Vorgehen geklärt ist. Berücksichtigen Sie örtliche Aufenthaltsfristen, Arbeit, Wohnung und die Möglichkeit einer notwendigen Rückreise. Ein deutsches Visumverfahren verlängert Ihren Status im Aufenthaltsland nicht.
Wenn Ehepartner und Kinder in unterschiedlichen Ländern leben
Für jede Person müssen der eigene gewöhnliche Aufenthalt und die Nachweise geprüft werden. Staatsangehörigkeit, Aufenthaltserlaubnis oder Termin des Hauptantragstellers gelten nicht automatisch für alle Familienmitglieder.
Erstellen Sie eine Übersicht mit Person, Staatsangehörigkeit, Land und Adresse, Status, Ablaufdatum und deutscher Visumgrundlage. Klären Sie anschließend, welche Anträge organisatorisch verknüpft werden können und welche Aktenzeichen anzugeben sind. Bei verschiedenen Vertretungen sollten Abstimmung und Übermittlung gemeinsamer Nachweise frühzeitig besprochen werden.
Auch das Familiennachzugsrecht muss eigenständig geprüft werden. Für den ersten Umzug eines Unternehmers hilft der Beitrag zum Familiennachzug bei § 21; zur Arbeitssuche lesen Sie die Hinweise zur Chancenkarte mit Ehepartner und Kindern.
Dieses Vorgehen lässt sich nicht automatisch auf das Aufnahmeverfahren für Spätaussiedler nach dem BVFG oder die jüdische Zuwanderung übertragen. Dort sind zunächst die Regeln des jeweiligen Programms und Verfahrensstadiums zu prüfen, einschließlich der Bedeutung eines Aufenthalts in einem Drittstaat.
Häufige Fragen
Ja, wenn dort Ihr gewöhnlicher Aufenthalt liegt und die Regeln der zuständigen Vertretung erfüllt sind. In besonderen Fällen kann ein Ausnahmeverfahren infrage kommen. Ein ausländischer Pass oder eine touristische Einreise beantwortet die Frage allein nicht.
Nein. Belarus und Kirgisistan berücksichtigen ausdrücklich auch einen erwarteten längeren Aufenthalt. Andere Merkblätter nennen einen sechsmonatigen Zeitraum oder bestimmte Dokumente. Prüfen Sie Ihre Kategorie und Ihr Aufenthaltsland, gerade nach einem kürzlichen Umzug.
Das lässt sich nicht pauschal zusagen. Dokument und tatsächliche Lebenssituation müssen zu den örtlichen Anforderungen passen. Verlangt ein Merkblatt eine Aufenthaltserlaubnis, ist eine einfache Registrierung nicht automatisch gleichwertig.
Das Portal hebt die örtliche Zuständigkeit nicht auf. Ein Upload in einem anderen Land schafft keine Grundlage für die Bearbeitung dort.
Das ist möglich, wenn Zuständigkeit und Verfahren die Annahme für jedes Familienmitglied erlauben. Bei unterschiedlichen Aufenthaltsländern sollte die Vorgehensweise vorab abgestimmt werden. Ein gemeinsamer Umzugsplan reicht allein nicht.
Nein. Die Zuständigkeit bestimmt, wer den Antrag bearbeitet. Voraussetzungen zu Beschäftigung, Studium, Familie, Finanzierung und weiteren Punkten werden gesondert geprüft.
Was Sie jetzt tun können
Klären Sie vor der Terminbuchung Visumzweck, tatsächliches Aufenthaltsland, örtlichen Status und zuständige Vertretung. Vergleichen Sie Ihre Situation mit dem aktuellen Merkblatt, bereiten Sie Nachweise vor und lassen Sie offene Punkte klären. Planen Sie erst danach Reise und Kosten der Antragstellung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Die offiziellen Quellen stehen bei den jeweiligen Regeln. Prüfen Sie die aktuellen Vorgaben Ihrer Vertretung vor dem Antrag erneut; eine individuelle rechtliche Beurteilung gehört bei Bedarf in anwaltliche Beratung.
Fragen Sie eine Unterlagenprüfung und Vorbereitung der Visumbeantragung an. FIRMDER GmbH unterstützt unter der Marke RelocationDE die organisatorische Vorbereitung und Begleitung des Umzugs. Für den Einstieg genügen Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsland, Aufenthaltsgrundlage und Zweck des Umzugs nach Deutschland. Der Leistungsumfang wird gesondert vereinbart. Über Visa und Terminvergabe entscheiden die zuständigen Stellen.