Seit dem 1. Juni 2024 gibt es in Deutschland die Chancenkarte nach §20a des Aufenthaltsgesetzes (§20a AufenthG). 

Sie ermöglicht die Jobsuche vor Ort ohne vorheriges Stellenangebot, grundsätzlich für bis zu zwölf Monate. Beim Punktezugang sind mindestens 6 Punkte erforderlich; anerkannte Fachkräfte benötigen keine Punkte. 

Beim Punktezugang benötigen Sie eine geeignete, im Ausbildungsstaat anerkannte Qualifikation, Deutsch A1 oder Englisch B2 sowie mindestens 6 Punkte. Eine Berufsausbildung muss mindestens zwei Jahre gedauert haben. Anerkannte Fachkräfte können den direkten Zugang nutzen. Für zwölf Monate sind 2026 grundsätzlich 13.092 Euro nachzuweisen; die Visumgebühr beträgt regelmäßig 75 Euro. Während der Suche sind Nebenbeschäftigungen mit durchschnittlich bis zu 20 Wochenstunden erlaubt.

Die Chancenkarte erweitert die Möglichkeiten zur Jobsuche. Im Punktesystem ist eine vollständige Anerkennung in Deutschland nicht zwingend erforderlich. Der Abschluss muss jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen; ein beliebiges Diplom allein genügt nicht. Daneben gibt es den direkten Zugang für anerkannte Fachkräfte.

Zwei Wege zur Chancenkarte: Punktezugang und direkter Fachkräftezugang

Es gibt zwei Zugänge zur Chancenkarte: als Fachkraft mit deutscher oder anerkannter beziehungsweise vergleichbarer Qualifikation und über das Punktesystem.

Zugang Voraussetzungen Für wen geeignet?
Direkter Fachkräftezugang ohne Punkte Deutscher Abschluss oder vollständig in Deutschland anerkannte beziehungsweise vergleichbare Qualifikation; kein gesetzlicher Sprachnachweis für diesen Zugang Personen mit einem deutschen oder vollständig anerkannten beziehungsweise vergleichbaren Abschluss
Punktezugang Geeignete, im Ausbildungsstaat anerkannte Qualifikation + Deutsch A1 oder Englisch B2 + mindestens 6 Punkte Personen mit einem geeigneten ausländischen Abschluss, die die Punktevoraussetzungen erfüllen

Beim direkten Zugang entfällt die Punkteprüfung. Ob er möglich ist, hängt vom konkreten Abschluss und seiner Anerkennung beziehungsweise Vergleichbarkeit ab. H+ beschreibt in anabin den Status der Hochschule, nicht die Gleichwertigkeit jedes einzelnen Abschlusses. Eine pauschale Aussage nach Herkunftsland ist deshalb nicht sinnvoll.

Das Punktesystem der Chancenkarte: mindestens 6 Punkte erreichen

Punkte gibt es für gesetzlich festgelegte Kriterien. Erforderlich sind mindestens 6 Punkte; je Kategorie gelten Höchstwerte und Kombinationsregeln.

Kriterium Voraussetzung Punkte
Qualifikation in einem Engpassberuf Qualifikation in einer für die Chancenkarte gesetzlich erfassten Engpass-Berufsgruppe +1
Berufserfahrung Mindestens 2 Jahre einschlägige Erfahrung in den letzten 5 Jahren +2
Berufserfahrung Mindestens 5 Jahre einschlägige Erfahrung in den letzten 7 Jahren +3
Deutsch A2 Anerkannter Nachweis für Deutsch A2 +1
Deutsch B1 Nachweis für Deutsch B1 +2
Deutsch B2 oder höher Nachweis für Deutsch B2 oder höher +3
Alter: nicht älter als 35 Jahre Zum Zeitpunkt der Antragstellung +2
Alter: älter als 35 und nicht älter als 40 Jahre Zum Zeitpunkt der Antragstellung +1
Voraufenthalt in Deutschland Mindestens 6 Monate ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt in den letzten 5 Jahren; reine Besuchs- und Tourismusaufenthalte zählen nicht +1
Ehe- oder Lebenspartner beantragt ebenfalls eine Chancenkarte Partner erfüllt selbst die Voraussetzungen der Chancenkarte; gemeinsame Antragstellung und Einreise beabsichtigt +1

Für den Punktezugang genügt als sprachliche Grundlage Deutsch A1 oder Englisch B2. Deutsch A2 bringt 1 Punkt, B1 2 Punkte und B2 oder höher 3 Punkte. Englisch C1 oder höher bringt zusätzlich 1 Punkt. Eine teilweise anerkannte Qualifikation kann 4 Punkte bringen. Zum offiziellen Selbsttest: Make it in Germany.

Engpassberufe: ein zusätzlicher Punkt für bestimmte Qualifikationen

Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht Arbeitsmarktanalysen zu Fachkräfteengpässen. Für den Chancenkarte-Punkt ist jedoch die gesetzliche Berufsklassifikation maßgeblich; nicht jede als knapp eingestufte Tätigkeit führt automatisch zu einem Punkt. 

Zu den gesetzlich erfassten Engpassberufen gehören unter anderem bestimmte IT-, Gesundheits-, Ingenieur-, Bildungs- und Führungsberufe. Eine entsprechende Qualifikation kann 1 Punkt bringen. Maßgeblich ist die für die Chancenkarte geltende Berufsklassifikation, nicht jede allgemeine Arbeitsmarktstatistik. Prüfen Sie die aktuelle Zuordnung: statistik.arbeitsagentur.de.

Prüfen Sie vor dem Antrag die geltenden gesetzlichen Berufsgruppen und die Zuordnung Ihrer Qualifikation. Die allgemeine Engpassanalyse der Bundesagentur für Arbeit ist nicht mit der rechtlichen Punkteliste gleichzusetzen.

Finanzierung der Chancenkarte nachweisen

Ihr Lebensunterhalt muss während der Jobsuche gesichert sein. Für 2026 sind grundsätzlich 1.091 Euro netto pro Monat nachzuweisen, für zwölf Monate also 13.092 Euro. Anrechenbares Einkommen aus erlaubter Beschäftigung oder eine geeignete Verpflichtungserklärung können bei der Finanzierung berücksichtigt werden.

Nachweisart Erforderlicher Nachweis Besonderheiten
Sperrkonto Sperrkontobescheinigung über 13.092 Euro für zwölf Monate (2026) Gängiger Nachweis; Annahmebedingungen und Gebühren zum Beispiel bei Fintiba oder Coracle aktuell prüfen
Verpflichtungserklärung Förmliche Verpflichtung einer Person, die Kosten des Aufenthalts zu übernehmen Beantragung bei der zuständigen Behörde am Wohnort der verpflichtenden Person; Bonitätsprüfung erforderlich
Kontoauszüge Nachweise über ausreichende Mittel für den Aufenthalt Akzeptanz vorab mit der zuständigen Auslandsvertretung klären

Ein Sperrkonto ist ein gängiger Nachweis, weil Betrag und monatliche Auszahlung dokumentiert sind. Weitere Nachfragen bleiben möglich. Ob andere Nachweise akzeptiert werden, sollten Sie vorab mit der zuständigen Auslandsvertretung klären.

Unterlagen für die Chancenkarte

Typische Unterlagen für den Antrag auf eine Chancenkarte; verbindlich ist die aktuelle Checkliste der zuständigen Auslandsvertretung:

Dokument Hinweis
Reisepass, grundsätzlich biometrisch bei russischen Staatsangehörigen Seit dem 1. Januar 2026 ist für russische Staatsangehörige grundsätzlich ein biometrischer Reisepass erforderlich. Übergangsausnahmen und die erforderliche Restgültigkeit sind anhand der offiziellen Visumhinweise zu prüfen.
Abschlusszeugnis und Notenübersicht Beglaubigte Kopie und Übersetzung entsprechend der Checkliste der zuständigen Auslandsvertretung
Sprachnachweis Deutsch A1 oder Englisch B2 als Grundvoraussetzung des Punktezugangs
Finanzierungsnachweis Sperrkonto mit 13.092 Euro für zwölf Monate oder eine geeignete Verpflichtungserklärung (Stand 2026)
Nachweise über Berufserfahrung Arbeitsbuch oder Arbeitgeberbescheinigungen sowie Übersetzungen nach den Vorgaben der zuständigen Stelle.
Visumantrag Über das Auslandsportal oder nach den Vorgaben der zuständigen deutschen Auslandsvertretung

Die Visumgebühr beträgt grundsätzlich 75 Euro. Bearbeitungszeiten variieren; 4–12 Wochen sind keine zugesicherte Frist. Bei visumpflichtiger Einreise erhalten Sie zunächst ein nationales Visum. Prüfen Sie dessen Gültigkeit und beantragen Sie einen erforderlichen anschließenden Aufenthaltstitel rechtzeitig bei der Ausländerbehörde.

Arbeiten mit der Chancenkarte: Was ist erlaubt?

Die Such-Chancenkarte dient der Suche nach einer Erwerbstätigkeit. Sie erlaubt noch keine uneingeschränkte Berufstätigkeit, aber bestimmte Beschäftigungen sind bereits zulässig:

  • Erlaubt: eine oder mehrere Nebenbeschäftigungen mit insgesamt durchschnittlich höchstens 20 Stunden pro Woche, auch außerhalb des erlernten Berufs.
  • Erlaubt: Probebeschäftigungen von jeweils höchstens zwei Wochen je Arbeitgeber, die auf eine qualifizierte Beschäftigung, Ausbildung oder Qualifizierungsmaßnahme abzielen.
  • Eine reguläre Vollzeitbeschäftigung erfordert die entsprechende Erlaubnis. Die gesondert erlaubte Probebeschäftigung bleibt davon zu unterscheiden.
  • Eine selbständige Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn der Aufenthaltstitel dies erlaubt; die Such-Chancenkarte allein erteilt diese Erlaubnis nicht.

20 Wochenstunden zum gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro im Jahr 2026 entsprechen im Monatsdurchschnitt rund 1.205 Euro brutto. Ob das Ihren Bedarf deckt, hängt insbesondere von Miete, Versicherungsbeiträgen und Abzügen ab.

Von der Chancenkarte zu einem Aufenthaltstitel für Beschäftigung

Vor Aufnahme einer regulären Beschäftigung außerhalb der erlaubten Neben- oder Probebeschäftigung benötigen Sie einen passenden Aufenthaltstitel beziehungsweise eine entsprechende Beschäftigungserlaubnis. Ein unterschriebener Vertrag allein erweitert die Arbeitserlaubnis nicht.

  1. Arbeitsvertrag abschließen. Arbeitsplatzangebot und Beschäftigung müssen die Voraussetzungen des jeweiligen Titels erfüllen: Blue Card (§18c), §18a oder §18b.
  2. Antrag bei der Ausländerbehörde stellen auf den passenden Aufenthaltstitel. Beantragen Sie den Wechsel rechtzeitig; örtliche Bearbeitungszeiten können stark variieren.
  3. Ergänzende Unterlagen einreichen: Arbeitsvertrag, Qualifikationsnachweise und gegebenenfalls weitere verlangte Unterlagen.
  4. Der bisherige Aufenthaltstitel kann fortgelten bis zur Entscheidung über einen rechtzeitig gestellten Antrag nach Maßgabe des §81 Absatz 4 AufenthG. Die erlaubte Beschäftigung richtet sich weiter nach den anwendbaren Bedingungen.

Liegt das Gehalt unter der Blue-Card-Schwelle, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach §18b für akademische Fachkräfte oder §18a für beruflich qualifizierte Fachkräfte infrage kommen. Arbeitsbedingungen und gegebenenfalls besondere Gehalts- oder Altersvorsorgeanforderungen müssen dennoch erfüllt sein. Mehr dazu: Arbeitsvisum für Deutschland.

Chancenkarte oder Arbeitsvisum: Welche Option passt?

Entscheidend ist unter anderem, ob bereits ein konkretes Jobangebot vorliegt.

Merkmal Chancenkarte Arbeitsvisum (§18a/§18b/Blaue Karte EU)
Jobangebot vor der Einreise erforderlich Nein Ja, ein konkretes Arbeitsplatzangebot ist erforderlich
Dauer Bis zu 12 Monate zur Suche; Folge-Chancenkarte unter besonderen Voraussetzungen bis zu weitere 24 Monate Je nach Titel und Vertrag bis zu 4 Jahre; Verlängerung möglich
Arbeit Durchschnittlich bis zu 20 Wochenstunden als Nebenbeschäftigung Qualifizierte Beschäftigung entsprechend dem Aufenthaltstitel und etwaigen Berufszulassungen
Niederlassungserlaubnis Bei Erfüllung der Voraussetzungen eines passenden Niederlassungstatbestands Blaue Karte EU: 27 Monate mit A1 oder 21 mit B1; Fachkräfte nach §18a/§18b: grundsätzlich 3 Jahre, jeweils mit weiteren Voraussetzungen
Risiko Innerhalb der Suchfrist keine geeignete Stelle finden Bindung an die genehmigte Beschäftigung; Arbeitgeberwechsel gegebenenfalls genehmigungspflichtig

Die Chancenkarte kann passen, wenn Sie noch kein konkretes Jobangebot, aber eine geeignete Qualifikation und ausreichende finanzielle Mittel haben. Liegt bereits ein passendes Angebot vor, lässt sich ein Arbeitsvisum unmittelbar prüfen. Welche Lösung schneller und sinnvoller ist, hängt vom Einzelfall ab.

Chancenkarte für russische Staatsangehörige: Besonderheiten

Für russische Staatsangehörige kann die Chancenkarte auch ohne vollständige deutsche Anerkennung der Qualifikation infrage kommen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Seit dem 1. Januar 2026 verlangt Deutschland grundsätzlich einen biometrischen russischen Reisepass; Übergangsausnahmen gelten insbesondere für bestimmte zuvor ausgestellte Aufenthaltstitel.

Bei Sperrkonten können je nach Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Anbieter Einschränkungen bestehen. Prüfen Sie vor der Eröffnung die aktuellen Annahmebedingungen, zum Beispiel bei Fintiba oder Coracle; die Nennung ist keine Bestätigung der Verfügbarkeit.

Zuständig ist grundsätzlich die deutsche Auslandsvertretung an Ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort. Eine Antragstellung in einem anderen Land ist nicht allein durch eine kurzfristige Anmeldung möglich. Prüfen Sie Zuständigkeit und Terminverfahren direkt bei der jeweiligen Vertretung.

Anmeldung und erste Schritte nach der Einreise mit der Chancenkarte

Bei visumpflichtiger Einreise wird die Chancenkarte zunächst als nationales Visum erteilt. Auch ein nationales Visum ist ein Aufenthaltstitel. Ob und wann anschließend eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich ist, richtet sich nach seiner Gültigkeit und Ihrem weiteren Vorhaben. Beachten Sie nach der Einreise die folgenden Schritte.

  1. Anmeldung – Anmeldung beim Bürgeramt grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach dem tatsächlichen Einzug. Erforderlich sind insbesondere Pass und Wohnungsgeberbestätigung; der Mietvertrag ersetzt diese nicht.
  2. Ausländerbehörde – frühzeitig klären, ob eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Visum erforderlich ist, und den Antrag vor Ablauf stellen. Wartezeiten variieren.
  3. Geeigneter Krankenversicherungsschutz. Für den Aufenthalt benötigen Sie geeigneten Krankenversicherungsschutz. Ohne einen Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung kommt häufig eine passende private Absicherung infrage. Zugang, Leistungsumfang und Beitrag müssen individuell geprüft werden; ein pauschaler Preis gilt nicht für alle. Mehr dazu: Versicherungen in Deutschland.
  4. Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID/IdNr) – die steuerliche Identifikationsnummer wird nach der Anmeldung grundsätzlich per Post mitgeteilt und für die Beschäftigung benötigt.

Eine Anmeldung wird für viele weitere Schritte benötigt; Banken und Versicherungen haben jedoch unterschiedliche Nachweisanforderungen. Kontaktieren Sie die Ausländerbehörde rechtzeitig vor Ablauf Ihres Visums. Entscheidend ist ein fristgerechter Antrag, nicht nur eine Terminbuchung; Wartezeiten unterscheiden sich je nach Ort.

Relocation DE: So unterstützen wir Sie

Fehler bei der Punkteberechnung, ungeeignete Finanzierungsnachweise oder ein nicht akzeptierter Pass können den Antrag verzögern. Relocation DE prüft Ihre Ausgangslage, ermittelt belegbare Punkte und unterstützt bei der Zusammenstellung der Unterlagen. Mehr auf unserer Seite zur Chancenkarte.

  • Wir prüfen Ihre Punkte anhand von Abschluss, Berufserfahrung, Sprachkenntnissen, Alter und berücksichtigungsfähigen Voraufenthalten.
  • Unterstützung beim Sperrkonto unter Berücksichtigung von Staatsangehörigkeit und Anbieterbedingungen.
  • Übersetzung der Unterlagen durch vereidigte Übersetzer.
  • Nach der Einreise: Anmeldung, Beantragung des Aufenthaltstitels und Wechsel in einen passenden Aufenthaltstitel nach erfolgreicher Jobsuche.

Senden Sie uns Ihre Anfrage und wir besprechen Ihre nächsten Schritte!

FAQ

Staatsangehörige von Drittstaaten können die Chancenkarte als anerkannte Fachkraft ohne Punkteverfahren oder über den Punktezugang erhalten. Letzterer erfordert eine geeignete, im Ausbildungsstaat anerkannte Qualifikation, Deutsch A1 oder Englisch B2 und mindestens 6 Punkte. Der Lebensunterhalt muss gesichert sein. Ein H+-Eintrag der Hochschule allein reicht nicht aus.

Die Visumgebühr beträgt grundsätzlich 75 Euro. Für zwölf Monate sind 2026 regelmäßig 13.092 Euro zur Lebensunterhaltssicherung nachzuweisen; das Sperrguthaben bleibt Ihr Geld. Kontogebühren hängen vom Anbieter ab. Die auf dieser Website genannte Orientierung für Übersetzungen beträgt 300–800 Euro; maßgeblich ist ein individuelles Angebot.

Eine Folge-Chancenkarte ist für bis zu zwei weitere Jahre möglich, wenn eine qualifizierte Beschäftigung vorliegt, die Bundesagentur für Arbeit zustimmt und kein anderer Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit erteilt werden kann. Bloße Bewerbungen oder Vorstellungsgespräche genügen dafür nicht.

Ja, ein russischer Abschluss kann geeignet sein. Für den Punktezugang sind die staatliche Anerkennung im Ausbildungsland und die vorgeschriebenen Nachweise maßgeblich; für den direkten Fachkräftezugang muss die deutsche Anerkennung beziehungsweise Vergleichbarkeit vorliegen. Die übrigen Voraussetzungen gelten zusätzlich.

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