Im Jahr 2026 wird ein Sprachkursvisum für Deutschland nach § 16f des Aufenthaltsgesetzes erteilt. Er setzt insbesondere einen geeigneten intensiven Präsenzsprachkurs voraus, in der Regel mit mindestens 18 Unterrichtseinheiten pro Woche, und wird grundsätzlich für höchstens zwölf Monate erteilt. Der Lebensunterhalt ist 2026 üblicherweise mit 1.091 EUR monatlich nachzuweisen, etwa über Sperrkonto oder Verpflichtungserklärung. Beschäftigung ist bis zu 20 Stunden je Woche erlaubt. Ein späterer Zweckwechsel muss gesondert geprüft werden.
Ein Sprachkursaufenthalt ist ein eigenständiger legaler Aufenthaltszweck für intensiven Spracherwerb. Er ist keine garantierte Abkürzung zur Einwanderung. Ein späterer Studien- oder Arbeitsaufenthalt kann ohne Ausreise möglich sein, wenn der neue Titel und die verfahrensrechtlichen Bedingungen erfüllt sind.
Das Motivationsschreiben erläutert den konkreten Lernzweck und sollte zu Kurs, Lebenslauf und Finanzierung passen. Dieser Ratgeber behandelt Voraussetzungen, Unterlagen und typische Nachweisprobleme. Beispiele aus der FIRMDER-Praxis illustrieren einzelne Fälle, keine allgemeine Erfolgsquote.
- Sprachkursvisum nach §16f: Zweck und Voraussetzungen
- Eigenständiger Sprachkurs oder Studienvorbereitung?
- Kursanforderungen: Umfang, Präsenz und Nachweise
- Voraussetzungen und Finanzierung des Sprachkursaufenthalts
- Finanzierung: Sperrkonto oder Verpflichtungserklärung
- Geeignete Krankenversicherung für den Sprachkursaufenthalt
- Unterkunft und Wohnsitznachweis
- Das Motivationsschreiben: den tatsächlichen Lernzweck erklären
- Schritte zum Sprachkursvisum
- Beschäftigung und späterer Zweckwechsel
- Typische Risiken und ihre Vorbereitung
- So unterstützt FIRMDER beim Sprachkursvisum
- Häufige Fragen zum Sprachkursvisum
Sprachkursvisum nach §16f: Zweck und Voraussetzungen
Ein Sprachkursaufenthalt nach §16f dient einem eigenständigen Deutschkurs, der nicht Teil einer Studienvorbereitung ist. Je nach Staatsangehörigkeit ist vor der Einreise ein nationales Visum erforderlich; anschließend kommt die entsprechende Aufenthaltserlaubnis in Betracht. Für diesen Zweck gelten eigene Anforderungen an Kurs, Finanzierung und Beschäftigung.
Wann dieser Aufenthaltsweg passen kann:
- bei einem konkreten Sprachlernziel, etwa beruflicher Weiterentwicklung oder einem sachlich begründeten zukünftigen Vorhaben; der passende Aufenthaltstitel ist individuell zu prüfen;
- bei Studienplänen sind Studienvorbereitung oder Studienbewerbung gesondert zu prüfen; fehlende Zulassung bedeutet nicht automatisch §16f;
- bei vorrangiger Jobsuche ist ein dafür geeigneter Aufenthaltsweg, etwa die Chancenkarte, zu prüfen;
- ein unbestimmter Wunsch, vor Ort zu leben und sich umzusehen, ersetzt keinen belegbaren Sprachlernzweck.
Ein Sprachkursaufenthalt kann für intensiven Spracherwerb sinnvoll sein. Er ersetzt jedoch keine andere tatsächliche Hauptabsicht und ist nicht automatisch schneller als ein Antrag auf eine Arbeitsvisum. Ein eigenständiger Sprachkurs erfordert kein Arbeitsplatzangebot als Aufenthaltszweck. Entscheidend sind unter anderem ein geeigneter Kurs, gesicherter Lebensunterhalt, Versicherung und ein nachvollziehbarer Lernzweck. Die Bearbeitungsdauer variiert. Ein späteres Jobangebot kann einen Wechsel ermöglichen, wenn sämtliche Voraussetzungen des neuen Titels und des Verfahrens erfüllt sind; der Sprachkurs darf nicht nur als Vorwand für einen anderen tatsächlichen Zweck dienen.
Die Erteilung nach §16f steht im behördlichen Ermessen. Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen trotzdem nachgewiesen werden; ein überzeugendes Schreiben allein ersetzt weder Finanzierung noch einen geeigneten Kurs.
Eigenständiger Sprachkurs oder Studienvorbereitung?
Studienvorbereitende Sprachkurse sind vom eigenständigen Sprachaufenthalt zu unterscheiden. Je nach Zulassung und Studienplan kommt § 16b als Teil des Studienwegs infrage. Dauer und Arbeitserlaubnis richten sich nach §16b, einschließlich des Arbeitstagekontos von grundsätzlich 140 Tagen jährlich und seiner Anrechnungsregeln. Für einen eigenständigen Kurs nach §16f gelten dagegen grundsätzlich höchstens zwölf Monate und 20 Beschäftigungsstunden je Woche. Wer erst einen Studienplatz sucht, muss auch §17 prüfen. Entscheidend sind der tatsächliche Zweck und die vorhandenen Zulassungsunterlagen, nicht die vermeintlich einfachste Kategorie. Die Unterschiede:
- §16f: eigenständiger Sprachkurs, grundsätzlich höchstens zwölf Monate, 2026 mindestens 1.091 EUR monatlich, Beschäftigung bis zu 20 Stunden je Woche; ein späterer Wechsel erfordert die Voraussetzungen des neuen Titels;
- §16b – Studienvorbereitung: Einbindung in einen geeigneten Studienweg, Dauer nach Studienplanung und gesetzlichen Regeln, 2026 grundsätzlich 992 EUR monatlich; Beschäftigung nach dem Arbeitstagekonto des §16b.
Wer an einer deutschen Hochschule studieren möchte, sollte von Anfang an den passenden Studien- oder Studienbewerbungsweg prüfen. Dient der Aufenthalt ausschließlich einem eigenständigen Sprachkurs, kommt §16f infrage. Die tatsächlichen Pläne müssen im Antrag offen und wahrheitsgemäß dargestellt werden.
Kursanforderungen: Umfang, Präsenz und Nachweise
Geeignet ist grundsätzlich ein intensiver Präsenzkurs mit regelmäßigem Unterricht, üblicherweise mindestens 18 Unterrichtseinheiten wöchentlich. Reine Abend- oder Wochenendkurse reichen nicht aus. Lassen Sie sich vor Zahlung bestätigen, welche Kursform und Unterlagen die Auslandsvertretung akzeptiert. Die Schulbestätigung sollte Termine, Niveau, Unterrichtsumfang, Ort und Zahlungsstand nennen. Eine bestimmte Marke oder Prüfungsberechtigung allein garantiert die Visumeignung nicht.
Voraussetzungen und Finanzierung des Sprachkursaufenthalts
Die Voraussetzungen werden anhand der Unterlagen geprüft. Fehlende oder unpassende Nachweise können Nachforderungen oder eine Ablehnung verursachen:
- Bestätigung eines geeigneten Intensivkurses, regelmäßig mindestens 18 Unterrichtseinheiten wöchentlich, mit erforderlichem Zahlungsnachweis;
- gesicherter Lebensunterhalt für den Aufenthalt, etwa durch Sperrkonto oder akzeptierte Verpflichtungserklärung;
- geeignete Krankenversicherung ab Einreise;
- Unterkunftsnachweis nach der amtlichen Checkliste;
- gültiger Pass entsprechend den Vorgaben der Auslandsvertretung;
- nachvollziehbare Erklärung des Lernzwecks und der tatsächlichen Zukunftspläne.
Finanzierung, Versicherung und Unterkunft betrachten wir gesondert.
Finanzierung: Sperrkonto oder Verpflichtungserklärung
Für einen eigenständigen Sprachkurs werden 2026 grundsätzlich 1.091 EUR je Monat angesetzt: 13.092 EUR für zwölf oder 6.546 EUR für sechs Monate. Hinzu kommen Kursgebühren und gegebenenfalls weitere Kosten. Ein geeignetes Sperrkonto muss rechtzeitig eingerichtet und finanziert sein; Dauer und Gebühren variieren nach Anbieter und Zahlungsweg. Die Bestätigung muss die geforderte Sperrsumme und monatliche Verfügung ausweisen. Alternativ kommt eine anerkannte Verpflichtungserklärung nach §§ 66, 68 AufenthG. Die verpflichtungsgebende Person muss ihre Leistungsfähigkeit gegenüber der zuständigen Stelle nachweisen. Für die Antragstellung sind die geforderten Nachweise in der vorgeschriebenen Form einzureichen. Ob andere Finanzierungsbelege akzeptiert werden, richtet sich nach der aktuellen Checkliste; gewöhnliche Kontoauszüge sind nicht automatisch einem Sperrkonto gleichwertig.
Geeignete Krankenversicherung für den Sprachkursaufenthalt
Für einen nationalen Sprachkursaufenthalt reicht die Schengen-Mindestdeckung von 30.000 EUR allein nicht als Nachweis einer geeigneten Dauerabsicherung. Der Schutz muss ab Einreise bestehen und die Anforderungen des Aufenthaltszwecks erfüllen. Ein Sprachkurs begründet für sich genommen keine studentische Pflichtversicherung; eine andere GKV-Berechtigung kann aber individuell bestehen. Prüfen Sie Tarif, Ausschlüsse, Selbstbehalt und Laufzeit. Ein günstiger Incoming-Tarif ist nicht automatisch geeignet, und kein Tarif sollte pauschal als grenzenlos beschrieben werden. Weitere Hinweise in unserem Ratgeber zu Aufenthalt und Krankenversicherung.
Unterkunft und Wohnsitznachweis
Für das Visum kann je nach Checkliste eine geeignete vorläufige Unterkunftsbestätigung erforderlich sein, etwa ein Mietvertrag, eine Wohnheimreservierung oder Angaben zur Gastfamilie. Nach dem tatsächlichen Einzug ist die Anmeldung mit den erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Wohnungsgeberbestätigung, vorzunehmen. Eine Reservierung wird nicht automatisch zum Mietvertrag.
Das Motivationsschreiben: den tatsächlichen Lernzweck erklären
Die zuständige Stelle beurteilt das Schreiben zusammen mit den übrigen Unterlagen.
Das Schreiben sollte insbesondere vier Fragen beantworten:
- weshalb Sie Deutsch gerade jetzt für Ihr konkretes Ziel benötigen;
- weshalb der Kurs in Deutschland für diesen Plan sinnvoll ist;
- welche konkreten Pläne Sie nach Kursende haben;
- wie Rückkehrpläne oder eine rechtlich mögliche Anschlussperspektive belegt werden.
Ein allgemeines Kulturinteresse kann zur Motivation gehören, ersetzt aber keine konkrete Erklärung des geplanten intensiven Lernaufenthalts.
Den Sprachlernzweck nachvollziehbar begründen
§16f ist eine Ermessensregelung. Die Behörde prüft den tatsächlichen Sprachlernzweck und die übrigen Voraussetzungen anhand des Einzelfalls. Ein Alter über 30, Angehörige in Deutschland oder ein früherer Antrag sind für sich genommen keine automatische Ablehnungsregel. Entscheidend sind wahrheitsgemäße, konsistente Angaben und passende Nachweise.
Es gibt für diesen Sprachaufenthalt keine allgemeine Altersgrenze von 30 Jahren. Berufstätige sollten ihren konkreten Sprachbedarf erklären und geeignete Belege vorlegen, etwa tatsächliche Aufgaben, Anforderungen eines Anerkennungsverfahrens oder ein vorhandenes Angebot. Ein Arbeitgeberbrief darf nur verwendet werden, wenn sein Inhalt stimmt. Alter allein garantiert weder Ablehnung noch eine positive Bewertung.
Den Sprachbedarf mit Beruf oder Ausbildung verbinden
Die Begründung muss zur tatsächlichen Situation passen. Beruflicher Sprachbedarf lässt sich etwa durch Aufgaben oder Arbeitgeberunterlagen erklären. Bei konkreter Studienvorbereitung ist der passende Studienweg zu prüfen; bei familiären Zukunftsplänen müssen auch diese wahrheitsgemäß eingeordnet werden. Ein Sprachkurs darf keine vorgeschobene Begründung sein. Prüfen Sie Ihr Schreiben anhand folgender Punkte:
- ein konkretes Lernziel statt allgemeiner Floskeln;
- aktuelles Sprachniveau, Zielniveau und gegebenenfalls Abschlussprüfung sind genannt;
- die Wahl von Schule und Ort ist nachvollziehbar erklärt;
- die Finanzierung ist konkret beschrieben und belegt;
- der Plan nach Kursende ist konkret und realistisch;
- bestehende berufliche, familiäre oder andere Bindungen werden wahrheitsgemäß beschrieben;
- keine Widersprüche zu Antrag und Nachweisen;
- klar, übersichtlich und in der verlangten Sprache; Übersetzungen sorgfältig auf Richtigkeit prüfen.
Diese Checkliste hilft, die Darstellung verständlich und konsistent zu machen. Sie garantiert weder ein Visum noch die Erfüllung aller Voraussetzungen.
Unsicher, ob Lernziel und gewählter Kurs zu §16f AufenthG passen? Unterlagen prüfen lassen bei FIRMDER.
Schritte zum Sprachkursvisum
Die Gesamtdauer hängt von Kursbestätigung, Finanzierung, Terminlage und behördlicher Prüfung ab. Planen Sie frühzeitig; eine feste Frist von zwei bis vier Monaten lässt sich nicht garantieren.
Die Vorbereitung lässt sich in fünf Schritte gliedern:
- Kursauswahl und Buchung: nach Verfügbarkeit und erforderlicher Bestätigung;
- Finanzierungsunterlagen: Kontoeröffnung, Überweisungs- und Bestätigungszeiten berücksichtigen;
- Motivationsschreiben und Unterlagen: genügend Zeit für Belege und Übersetzungen einplanen;
- Termin und Entscheidung: abhängig von Auslandsvertretung und Einzelfall;
- Einreise, Anmeldung und rechtzeitiger Antrag auf den Aufenthaltstitel vor Visumablauf.
Die folgenden Abschnitte erläutern die einzelnen Schritte.
Schritt 1: geeigneten Intensivkurs auswählen und buchen
Wählen Sie den Kurs passend zu Lernziel, Niveau, Prüfung und behördlichen Anforderungen. Prüfen Sie vor Zahlung Vertragsbedingungen, Zahlungsplan und Rücktritt bei Visumablehnung. Eine Erstattung ist nicht bei allen Schulen gleich geregelt und sollte schriftlich vereinbart sein.
Schritt 2: Finanzierung und gegebenenfalls Sperrkonto vorbereiten
Planen Sie für Kontoeröffnung, Überweisung und Bestätigung ausreichend Zeit ein; feste Bearbeitungszeiten hängen vom Anbieter ab. Der erforderliche Betrag muss den beantragten Aufenthaltszeitraum abdecken. Eine Verpflichtungserklärung sollte so aktuell sein, wie es die Auslandsvertretung verlangt. Eine häufig verlangte höchstens sechs Monate alte Ausstellung ist nicht mit der gesetzlichen Dauer der finanziellen Verpflichtung gleichzusetzen.
Schritt 3: Motivationsschreiben und Antragsunterlagen zusammenstellen
Richten Sie sich nach der aktuellen Checkliste Ihrer Auslandsvertretung. Üblich sind Antrag, Pass, Foto, Kurs- und Zahlungsnachweise, Finanzierung, Krankenversicherung, Unterkunft und eine Erläuterung des Lernzwecks. Weitere Nachweise zu Ausbildung, Beruf und Lebensumständen können verlangt werden. Auch Antragssystem, Übersetzung und Beglaubigung unterscheiden sich; ein bestimmtes Formular oder Dienstleister gilt nicht weltweit.
Schritt 4: Antrag, gegebenenfalls Gespräch und nationales Visum
Die Auslandsvertretung kann nach Lernziel, Plänen nach dem Kurs, Finanzierung und Schulwahl fragen. Antworten müssen wahrheitsgemäß sein und zu den Unterlagen passen. Erklären Sie Ihre tatsächlichen Arbeits- und Lernpläne, statt eine vermeintlich richtige Standardantwort auswendig zu lernen. Bearbeitungsdauer und Visumgültigkeit unterscheiden sich nach Fall und zuständiger Stelle; Nachforderungen können zusätzliche Zeit kosten.
Schritt 5: Einreise, Anmeldung und Aufenthaltstitel
Nach dem Einzug ist die Anmeldung grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen erforderlich. Beantragen Sie den Aufenthaltstitel rechtzeitig vor Ablauf des Visums. Die Behörde kann Kurs- und Teilnahmenachweise, Versicherung und Finanzierung verlangen. Unentschuldigtes Fernbleiben kann Zweifel am Aufenthaltszweck auslösen; eine bundesweit geltende automatische Ablehnungsgrenze von 20 oder 30 Prozent sollte nicht angenommen werden.
Ein von FIRMDER berichteter Fall: Ein 34-jähriger Ingenieur aus Astana plante neun Monate B1–B2 in Leipzig und belegte 9.819 EUR Lebensunterhalt sowie seinen beruflichen Sprachbedarf. Das Visum wurde nach fünf Wochen, der Aufenthaltstitel sechs Wochen nach Einreise erteilt; später folgte ein Wechsel in einen Arbeitsaufenthalt. Diese Einzelfalldaten sind keine Zusage zu Dauer oder Ergebnis anderer Verfahren.
Beschäftigung und späterer Zweckwechsel
Die heutigen Regeln erlauben bei eigenständigen Sprachkursen begrenzte Beschäftigung und schließen einen späteren Zweckwechsel nicht pauschal aus. Drei Punkte sind wichtig:
- Beschäftigung bis zu 20 Stunden je Woche im Rahmen der Erlaubnis;
- möglicher Wechsel zu Studium, Beschäftigung oder Blauer Karte bei Erfüllung aller jeweiligen Voraussetzungen;
- gegebenenfalls Verlängerung für den nächsten Kursabschnitt innerhalb der zulässigen Gesamtdauer und bei fortbestehenden Voraussetzungen.
Beschäftigung und Zweckwechsel verdienen besondere Aufmerksamkeit.
Arbeiten während des Sprachkurses: Umfang und Grenzen
Ein Sprachkurstitel nach §16f Absatz 1 erlaubt Beschäftigung bis zu 20 Stunden je Woche. Das Gesetz nennt keine frei nutzbare Durchschnittsregel über mehrere Wochen. Freiberufliche oder andere selbstständige Tätigkeit ist durch diese Erlaubnis nicht umfasst. Auch Praktika sind nicht pauschal ausgenommen; ihre Einordnung ist vorab zu prüfen. Beachten Sie die Nebenbestimmungen des Visums beziehungsweise Titels. Verstöße können aufenthaltsrechtliche und weitere rechtliche Folgen haben.
Wechsel zu Studium, Arbeit oder Blauer Karte ohne Ausreise
Die besonderen Zweckwechselbeschränkungen des §16f Absatz 3 betreffen Schulbesuch und Schüleraustausch, nicht in gleicher Weise den eigenständigen Sprachkurs. Ein Wechsel kann daher möglich sein, bleibt aber von den allgemeinen Regeln und den Voraussetzungen des neuen Titels abhängig. Zuständig ist die Ausländerbehörde. Mögliche Wege sind: Bei Zulassung zum Hochschulstudium oder geeigneter Studienvorbereitung kann §16b infrage kommen. Mit passendem Angebot und Qualifikation ist gegebenenfalls eine Aufenthalt zur Beschäftigung nach § 18a oder § 18b, einen Aufenthalt aufgrund von Berufserfahrung oder eine Blue Card. Bei Erfüllung der Qualifikations-, Sprach-, Finanzierungs- und gegebenenfalls Punktevoraussetzungen kommt eine Chancenkarte. Mit tragfähiger freiberuflicher Tätigkeit und Erfüllung der weiteren Bedingungen kommt eine Aufenthaltserlaubnis zur freiberuflichen Tätigkeit nach § 21. Beantragen Sie den neuen Titel vor Ablauf des bisherigen. Unter den Voraussetzungen des §81 Absatz 4 gilt der bisherige Titel bis zur Entscheidung fort; die Fiktionsbescheinigung dokumentiert diese Wirkung. Ein Termin allein ersetzt keinen Antrag. Reise- und Arbeitsrechte sowie mögliche Folgen einer Ablehnung sind gesondert zu klären. Ein Wechsel ohne Ausreise ist nicht in jedem Fall garantiert.
Typische Risiken und ihre Vorbereitung
Eine belastbare allgemeine Ablehnungsquote lässt sich hier nicht angeben. Wiederkehrende Risiken sind:
- Lernziel und anschließende Pläne sind nicht nachvollziehbar dargestellt;
- ungeeigneter Kurs oder unzureichende Schulbestätigung;
- Finanzierungsnachweise sind unvollständig oder ungeeignet.
Prüfen und klären Sie diese Punkte möglichst vor der Antragstellung.
Unklarer Lernzweck oder widersprüchliche Zukunftspläne
Allgemeine Floskeln, widersprüchliche Angaben oder ein unklarer Lernplan können Zweifel auslösen. Beschreiben Sie die tatsächliche Motivation und belegen Sie relevante Angaben. Berufliche oder familiäre Bindungen dürfen nicht erfunden oder spätere Pläne verschwiegen werden.
Der Kurs erfüllt Unterrichts- oder Formatanforderungen nicht
Zu geringer Unterrichtsumfang, ungeeignete Kursform oder unvollständige Bestätigungen können den Antrag gefährden. Fragen Sie vor der Zahlung nach einem Dokument mit den genauen Unterrichtseinheiten und dem Präsenzformat und gleichen Sie es mit der aktuellen Checkliste ab.
Fehler beim Finanzierungsnachweis
Ein unzureichender oder nicht akzeptierter Finanzierungsnachweis kann zur Ablehnung führen. Prüfen Sie Form, Betrag und Abdeckung der beantragten Aufenthaltsdauer.
Typische Fehler:
- nur die Kursgebühr statt des erforderlichen Lebensunterhalts ist finanziert;
- die Bestätigung weist die erforderliche monatliche Verfügung nicht aus;
- die Leistungsfähigkeit des Verpflichtungsgebers ist nicht ausreichend belegt;
- die Verpflichtungserklärung entspricht nicht den Aktualitätsanforderungen der Auslandsvertretung;
- Geld eines Dritten wird ohne akzeptierten Finanzierungsnachweis angegeben.
Berechnen Sie die Finanzierung für den beantragten Aufenthaltszeitraum einschließlich zusätzlicher Kosten und reichen Sie die Nachweise genau in der verlangten Form ein.
So unterstützt FIRMDER beim Sprachkursvisum
Zuerst klären wir den tatsächlichen Aufenthaltszweck und den passenden Weg: eigenständiger Sprachkurs, Studienvorbereitung oder gegebenenfalls Studienbewerbung. Danach prüfen wir Kurs, Finanzierungsdauer und die aktuelle Checkliste. Wir helfen, das Motivationsschreiben sachlich zu formulieren und die Unterlagen konsistent zusammenzustellen. Nach der Einreise unterstützen wir organisatorisch bei Anmeldung, Versicherung und Aufenthaltstitel. Ein späterer Wechsel wird anhand der dann vorliegenden Voraussetzungen geprüft.
Wir unterstützen bei Kursauswahl, Finanzierungsnachweisen, Antragsunterlagen und der Vorbereitung auf behördliche Rückfragen sowie nach der Einreise bei den organisatorischen Schritten. Persönliche Beratung vereinbaren.
Häufige Fragen zum Sprachkursvisum
2026 grundsätzlich 1.091 EUR je Aufenthaltsmonat, also 13.092 EUR für zwölf Monate. Beim Studienaufenthalt nach §16b beträgt der übliche Nachweis 992 EUR monatlich. Kursgebühren und weitere Kosten kommen hinzu.
Ja, Beschäftigung bis zu 20 Stunden je Woche ist zulässig. Selbstständigkeit und eine darüber hinausgehende Beschäftigung sind durch den Sprachkurstitel nicht erlaubt.
Ein reiner Onlinekurs genügt grundsätzlich nicht. Benötigt wird ein geeigneter intensiver Kurs in Deutschland, regelmäßig mit mindestens 18 Unterrichtseinheiten pro Woche. Prüfen Sie die konkrete Kursform anhand der amtlichen Vorgaben.
Ein anderer Aufenthaltstitel kann möglich sein, wenn dessen sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, etwa für Studium, qualifizierte Beschäftigung, Blaue Karte, Chancenkarte oder freiberufliche Tätigkeit. Der Wechsel ist rechtzeitig bei der Ausländerbehörde zu prüfen und zu beantragen; ein Angebot oder sechs Punkte allein genügen nicht.
Der Sprachkursaufenthalt wird grundsätzlich für die Kursdauer, höchstens zwölf Monate, erteilt. Ob zunächst ein kürzeres nationales Visum und anschließend ein Aufenthaltstitel ausgestellt werden, hängt vom Verfahren ab.