Zur Vorbereitung können die Unterlagen in drei Gruppen geordnet werden: persönliche Nachweise wie Pass und Personenstandsurkunden; Nachweise zur deutschen Abstammung und Verwandtschaft; sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, Unterlagen zur Vertreibungs- und Verfolgungsgeschichte. 

Die Unterlagen werden nach den aktuellen Vorgaben zusammen mit dem Antrag S beim Bundesverwaltungsamt (BVA) eingereicht. 

Die rechtlichen Grundlagen sind unter anderem §4 BVFG (§4 BVFG) sowie §15 desselben Gesetzes (§15 BVFG) regelt die Bescheinigung des Spätaussiedlerstatus. Für Kopien, Übersetzungen und die Schreibweise von Namen sind die aktuellen Vorgaben des BVA maßgeblich; eine Transliterationsnorm ersetzt keine qualifizierte Übersetzung.

Ein häufiger vermeidbarer Fehler ist, Apostillen und Übersetzungen zu bestellen, bevor die deutsche Abstammungslinie und die erforderliche Verwandtschaftskette geklärt sind. Fehlende Urkunden und Archivnachweise können aufwendig zu beschaffen sein. Beginnen Sie deshalb mit einer Bestandsaufnahme und einem Rechercheplan; die Dauer hängt vom Einzelfall ab.

Drei Dokumentengruppen für die Vorbereitung beim BVA

Für die Vorbereitung lassen sich die Nachweise in drei Bereiche einteilen: Identität, deutsche Abstammung und Vertreibungs- beziehungsweise Verfolgungsgeschichte. Welche Unterlagen erforderlich sind, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und dem Einzelfall ab; das BVA kann weitere Nachweise verlangen.

Bereich Unterlagen Hinweis
1. Persönliche Unterlagen Erforderliche Passseiten, Geburts-, Heirats- oder Scheidungsurkunden sowie Nachweise über Namensänderungen gemäß Checkliste Kopien und qualifizierte deutsche Übersetzungen nach BVA-Vorgaben; Namensschreibweisen abstimmen
2. Nachweise deutscher Abstammung Geburts- und Heiratsurkunden für die erforderlichen Glieder der Abstammungslinie sowie belastbare Angaben zur ethnischen Zugehörigkeit Jedes erforderliche Glied der Verwandtschaftskette muss nachvollziehbar belegt sein
3. Nachweise zur Vertreibungs- und Verfolgungsgeschichte Rehabilitierungsbescheinigungen, Deportationsunterlagen, Sondersiedlungskarteien und einschlägige Archivnachweise Je nach Herkunft, Lebensgeschichte und gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich

Zusätzlich können etwa Nachweise zu früheren Nationalitätseinträgen, Auszüge aus Haushaltsbüchern oder Unterlagen bereits aufgenommener Angehöriger relevant sein. Vorhandene Aufnahmebescheide, Registrierscheine und BVA-Aktenzeichen von Verwandten helfen bei der Zuordnung, ersetzen aber nicht automatisch die eigenen Nachweise.

Die maßgebliche Abstammungslinie und ihre Nachweise

Für §6 BVFG muss die Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen nachvollziehbar belegt werden. Welcher Vorfahr dafür maßgeblich ist, ergibt sich aus der Familiengeschichte und den vorhandenen Nachweisen; die Betrachtung ist nicht pauschal auf Eltern oder Großeltern beschränkt. Ein deutscher Name oder Herkunftsort allein genügt nicht.

Für die Abstammungsnachweise ist insbesondere wichtig:

  • zeitgenössische Unterlagen mit belastbaren Angaben zur deutschen ethnischen Zugehörigkeit, etwa Pass- oder Personenstandsunterlagen;
  • ergänzende Indizien wie Namen, Kirchenbucheinträge oder Unterlagen aus deutschen Siedlungen: Sie können die Recherche unterstützen, beweisen die deutsche Volkszugehörigkeit aber nicht automatisch;
  • bei offenen Fragen zu historischen Beständen eine gezielte Anfrage an das Bundesarchiv: etwa zeitgenössische Bevölkerungslisten, Deportationsunterlagen oder Karteien über Sondersiedlungen. Aussagekraft und Zuordnung zur konkreten Person sind jeweils zu prüfen.

Die Verwandtschaft muss über jedes erforderliche Glied belegt sein: beispielsweise vom Großelternteil zum Elternteil und vom Elternteil zum Antragsteller. Auch Namensänderungen, Adoptionen oder voneinander abweichende Einträge müssen nachvollziehbar erklärt werden.

Ethnische Zugehörigkeit in sowjetischen Dokumenten

Zu wissen, welche historischen Dokumente Angaben zur ethnischen Zugehörigkeit enthalten können, erleichtert eine gezielte Recherche. Religion, Staatsangehörigkeit und ethnische Zugehörigkeit dürfen dabei nicht gleichgesetzt werden.

Dokument Welche Angabe enthalten ist Zeitraum Mögliche Fundstelle
Sowjetische Inlandspässe verschiedener Ausstellungszeiträume Eintrag zur ethnischen Zugehörigkeit („Nationalität“) Sowjetischer Zeitraum; konkrete Urkunde prüfen Familienunterlagen und zuständige Passarchive
Geburtsurkunde aus sowjetischer Zeit Eintrag zur ethnischen Zugehörigkeit der Eltern Sowjetischer Zeitraum; konkrete Urkunde prüfen Zuständige Personenstandsbehörde am Geburtsort
Historisches Kirchenbuch, etwa vor 1918 Angaben etwa zu Religion, Herkunft und Familie; nicht automatisch ein Nationalitätsnachweis Vor 1918 Zentrale oder regionale historische Archive
Haushaltsregister Angaben zu Haushaltsmitgliedern, teils mit ethnischer Zugehörigkeit 1930er–1990er Jahre Gemeindeverwaltungen und Bezirksarchive
Karteien über Sondersiedlungen Kann Angaben zur ethnischen Zugehörigkeit enthalten 1941-1956 GARF und zuständige regionale Archive

Ein zeitgenössischer Pass mit einem Eintrag zur deutschen ethnischen Zugehörigkeit kann ein wichtiger Nachweis sein. Das BVA bewertet jedoch die gesamte Beweislage; kein Dokument ist in jedem Fall allein entscheidend. Bei Verlust kommen erhaltene Passunterlagen oder Archivbescheinigungen in Betracht. Verfügbarkeit und Bearbeitungszeit sind individuell zu klären.

Wo suchen? Standesämter, Archive und Bundesarchiv

Beginnen Sie mit den vorhandenen Familienunterlagen. Bei Lücken können unabhängige Anfragen an mehrere zuständige Stellen parallel sinnvoll sein; stimmen Sie die Suche anhand von Orten, Zeiträumen und Namensvarianten ab.

Stelle Mögliche Unterlagen Bearbeitungszeit Kosten
Personenstandsbehörde für Geburt oder Eheschließung Geburts-, Heirats-, Scheidungs- und Sterbeurkunden Bearbeitungszeit vorab erfragen Aktuelle Gebühren der Stelle
Zuständiges regionales Staatsarchiv Historische Kirchen- und Haushaltsbücher Dauer beim Archiv erfragen Je nach Gebührenordnung
Staatsarchiv der Russischen Föderation (GARF) Deportationsunterlagen und Karteien zu Sondersiedlungen Je nach Bestand und Recherche Gebühren und Ausnahmen prüfen
Bundesarchiv (Deutschland) Historische Unterlagen zu Volkslisten und Umsiedlungen, soweit im Bestand vorhanden Je nach Bestand und Recherche Gebühren und Ausnahmen prüfen
Archive der zuständigen Sicherheits- und Innenbehörden Rehabilitierungsunterlagen und Verfolgungsakten Einzelfallabhängig Gebühren und Ausnahmen prüfen

Im Bundesarchiv können je nach Bestand Unterlagen zur Geschichte deutscher Bevölkerungsgruppen, zur Volksdeutschen Mittelstelle und zu Umsiedlungen vorhanden sein. Ob eine bestimmte Akte dort oder an einem anderen Standort liegt, muss anhand der Bestandsübersichten geprüft werden. Informationen und Anfragen: bundesarchiv.de.

Bleibt die Suche erfolglos, lassen Sie den geprüften Bestand und das negative Ergebnis schriftlich bestätigen. Eine Fehlanzeige dokumentiert diesen Suchschritt; mit dem BVA ist zu klären, welche anderen Nachweise erforderlich oder geeignet sind.

Fehlende Spätaussiedlerunterlagen beschaffen

Die Beschaffung fehlender Nachweise besteht oft aus mehreren Recherchen. Unabhängige Anfragen können parallel laufen; Schritte, die ein vorheriges Ergebnis oder eine bestimmte Urkunde voraussetzen, müssen aufeinander abgestimmt werden.

  1. Die Geburtsurkunde fehlt. Beginnen Sie bei der zuständigen Personenstandsbehörde. Ist der Registerbestand dort nicht mehr vorhanden, prüfen Sie die Abgabe an ein Archiv oder mögliche Ersatznachweise. Ein gerichtliches Verfahren zur Feststellung eines Sachverhalts kann je nach Landesrecht in Betracht kommen; seine Zulässigkeit und Beweiswirkung im BVA-Verfahren müssen gesondert geprüft werden.
  2. Der sowjetische Pass des Vorfahren fehlt. Erkundigen Sie sich bei der für frühere Pass- oder Meldedaten zuständigen Stelle nach erhaltenen Unterlagen. Nennen Sie sämtliche bekannten Namen, Geburtsdaten und Wohnorte. Auskunftsrechte, Gebühren und Bearbeitungszeiten sind vor Ort zu prüfen.
  3. Kirchenbücher. Historische Kirchenbücher können in regionalen oder zentralen historischen Archiven liegen. Für frühere deutsche Siedlungsgebiete kommen je nach Ort und Zeitraum unterschiedliche Archive in Betracht, etwa regionale Bestände im Wolgagebiet oder in der Ukraine. Ermitteln Sie zuerst Ort, Konfession, Zeitraum und heutigen Verwahrort.
  4. Deportationsunterlagen. Je nach Aktenbestand: GARF, regionale Archive oder zuständige Innenbehörden. Vor einer Anfrage Zuständigkeit, Zugangsbedingungen und den einschlägigen Bestand prüfen.

Bei Anfragen aus dem Ausland kann eine bevollmächtigte Person helfen. Prüfen Sie zuvor, ob Vertretung zulässig ist und welche Form, Beglaubigung und gegebenenfalls Apostille oder Übersetzung der Vollmacht verlangt werden.

Apostillen für Spätaussiedlerunterlagen: Anforderungen prüfen

Eine Apostille bestätigt insbesondere die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft des Unterzeichners und gegebenenfalls das Siegel, nicht die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde. Ob sie für das BVA benötigt wird, richtet sich nach Ausstellungsstaat, Urkundentyp, Ausstellungsdatum und den geltenden Ausnahmen. Eine pauschale Grenze „nach 1991“ ist dafür ungeeignet.

Urkundentyp Apostille erforderlich? Zuständige Stelle Bearbeitungszeit
Neuere Personenstandsurkunden Nach den einschlägigen BVA-Vorgaben prüfen Zuständige Apostillenbehörde des Ausstellungsstaats Frist bei der zuständigen Stelle prüfen
Personenstandsurkunden aus sowjetischer Zeit Ausnahmen nach BVA-Vorgaben prüfen Zuständigkeit für Staat und Urkunde prüfen Frist bei der zuständigen Stelle prüfen
Archivbescheinigungen Nach Herkunft, Ausstellungsdatum und Urkundentyp prüfen Nach Urkundentyp und Herkunftsland bestimmen Frist bei der zuständigen Stelle prüfen
Rehabilitierungsbescheinigung Nach den einschlägigen BVA-Vorgaben prüfen Für die betreffende Urkunde zuständige Behörde Frist bei der zuständigen Stelle prüfen
Unterlagen des Bundesarchivs Für die Vorlage deutscher Unterlagen beim BVA grundsätzlich nicht – –

Klären Sie zunächst, welche Urkunde oder beglaubigte Ausfertigung apostilliert werden muss. Eine Apostille zur Unterschrift eines Notars bestätigt dessen Beglaubigung und ist nicht automatisch gleichwertig mit der Apostille zur ursprünglichen Personenstandsurkunde. Erst danach sollten die vollständigen Unterlagen einschließlich Apostille übersetzt werden.

Übersetzungen für das BVA: Namen und Transliteration

ISO 9 ist eine Norm zur Transliteration kyrillischer Schrift. Welche Schreibweise für das konkrete Verfahren benötigt wird, ist mit den BVA-Vorgaben und dem qualifizierten Übersetzer abzugleichen. Namen im Reisepass sowie abweichende historische Schreibweisen sollten eindeutig zugeordnet und erläutert werden; Transliteration und Übersetzung sind unterschiedliche Aufgaben.

Beauftragen Sie einen für das Verfahren geeigneten qualifizierten Übersetzer und beachten Sie die aktuellen Anforderungen des BVA. Bei in Deutschland allgemein beeidigten oder ermächtigten Übersetzern lässt sich die Qualifikation im amtlichen Verzeichnis prüfen. Vollständige Urkunden, Stempel und gegebenenfalls Apostillen müssen erfasst sein; erläuterte Namensvarianten erleichtern die Zuordnung.

Übersetzungskosten hängen von Sprache, Textmenge, Urkundenformat, Beglaubigung und Dringlichkeit ab. Lassen Sie ein konkretes Angebot erstellen; pauschale Seiten- oder Paketpreise sind ohne Prüfung des Unterlagenumfangs nicht verlässlich.

Antrag S: Aufbau des Aufnahmeantrags

Antrag S ist das amtliche Formular für die Aufnahme als Spätaussiedler. Verwenden Sie die aktuelle Fassung und die darin genannte Postanschrift des Bundesverwaltungsamts; die allgemeine Postanschrift lautet Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln. Das Formular finden Sie beim bva.bund.de.

Der Antrag S und seine Anlagen erfassen insbesondere:

  • Angaben zur Person, zu Eltern und weiteren Vorfahren sowie zur Wohnsitz- und Familiengeschichte entsprechend den Fragen im aktuellen Formular;
  • Angaben zu Deutschkenntnissen und deren Erwerb sowie zu vorhandenen Nachweisen;
  • Angaben und gegebenenfalls Anlagen zum Ehegatten und zur beantragten Einbeziehung;
  • Angaben und Nachweise zu Kindern, Enkeln und weiteren einbeziehbaren Abkömmlingen;
  • Angaben zu weiteren Angehörigen, deren aufenthaltsrechtliche Stellung gesondert zu prüfen ist.

Reichen Sie den Antrag mit den nach der aktuellen BVA-Checkliste erforderlichen Kopien, Beglaubigungen, Übersetzungen und gegebenenfalls Apostillen ein. Bewahren Sie eine vollständige Kopie und einen Versandnachweis auf. Das vom BVA vergebene Aktenzeichen gehört in die weitere Korrespondenz.

Familienangehörige: Einbeziehung und §8 BVFG unterscheiden

Für Familienangehörige mit Status nach §7 BVFG (§ 27 BVFG). Die Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen, etwa Kindern und Enkeln, richtet sich insbesondere nach §27 BVFG. Eigene deutsche Abstammung ist dafür nicht erforderlich, die weiteren Voraussetzungen müssen jedoch erfüllt sein. Die deutsche Staatsangehörigkeit wird mit Ausstellung der einschlägigen Bescheinigung nach §15 BVFG erworben, nicht allein durch die Einreise.

Für weitere Familienangehörige wird häufig auf §8 BVFG verwiesen (§8 BVFG). Diese Vorschrift betrifft die Verteilung weiterer mitreisender Familienangehöriger und schafft für Eltern oder Geschwister kein eigenständiges Einreise- oder Aufenthaltsrecht. Eine gemeinsame Ausreise setzt eine passende aufenthaltsrechtliche Grundlage voraus; eine automatische Einbürgerung ist damit nicht verbunden.

Personengruppe Rechtsgrundlage Erwerb der Staatsangehörigkeit Voraussetzungen
Ehegatte oder Ehegattin § 27 BVFG Mit der einschlägigen Bescheinigung nach §15 BVFG, nicht allein bei Einreise Grundsätzlich seit mindestens drei Jahren verheiratet; weitere Einbeziehungsvoraussetzungen, insbesondere einfache Deutschkenntnisse beziehungsweise Ausnahmen, prüfen
Kinder und Enkel § 27 BVFG Mit der einschlägigen Bescheinigung nach §15 BVFG, nicht allein bei Einreise Abstammungskette und weitere Voraussetzungen des §27 BVFG, einschließlich Sprache beziehungsweise Ausnahmen, prüfen
Eltern und Geschwister: gesonderte Prüfung §8 BVFG Kein automatischer Erwerb; Aufenthaltsrecht gesondert prüfen Gesonderte Grundlage nach dem Aufenthaltsgesetz erforderlich; Abhängigkeit allein begründet kein Einreiserecht

Sprachliche Voraussetzungen und Vorbereitung auf das Gespräch

Die sprachlichen Voraussetzungen ergeben sich insbesondere aus §6 BVFG (§6 BVFG). Für die Bestätigung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum verlangt das Gesetz grundsätzlich die Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch; gesetzliche Ausnahmen sind zu prüfen. B1 kann beim Nachweis eines Bekenntnisses auf andere Weise eine gesonderte Rolle spielen und ist nicht mit jeder Sprachtestanforderung gleichzusetzen. Im Gespräch geht es typischerweise um Alltag, Familie und Beruf. Über mögliche Befreiungen haben wir hier geschrieben: hier.

Im Gespräch geht es um das Verstehen einfacher Fragen und verständliche Antworten auf Deutsch. Die gesetzlich geforderte Gesprächsfähigkeit ist maßgeblich; Dialekt und biografische Umstände sind im konkreten Verfahren zu berücksichtigen. Bei einem negativen Ergebnis klären Sie mit dem BVA, welche weiteren Nachweise oder Verfahrensschritte möglich sind, statt von unbegrenzt verfügbaren Wiederholungsterminen auszugehen.

Nach einem Aufnahme- oder Einbeziehungsbescheid ist für visumpflichtige Personen das passende nationale Visum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu beantragen. Vor der Ausreise müssen Bescheid, Einbeziehung und Einreisevoraussetzungen zusammenpassen. 

Visumgebühren und Unterlagen richten sich nach der konkreten Kategorie; für Spätaussiedler und einbezogene Angehörige kann Gebührenfreiheit gelten. Prüfen Sie das Merkblatt der zuständigen Auslandsvertretung statt pauschal mit 75 EUR zu rechnen. Bearbeitungszeiten sind nicht garantiert. Nach der Einreise erfolgen Aufnahme und Registrierung; die Bescheinigung nach §15 BVFG wird in einem gesonderten Verfahrensschritt ausgestellt, nicht zwingend schon am Ankunftstag in Friedland.

Häufige Dokumentenprobleme und wie Sie vorbeugen

Unvollständige oder widersprüchliche Unterlagen können Nachfragen und Verzögerungen verursachen. Eine sorgfältige Vorbereitung hilft, vermeidbare Probleme zu reduzieren; sie ersetzt jedoch nicht die materiellen Aufnahmevoraussetzungen und garantiert keine positive Entscheidung.

  • Lücke in der Verwandtschaftskette. Ein erforderliches Bindeglied fehlt, etwa die Geburtsurkunde des Elternteils zwischen dem Antragsteller und dem deutschen Großelternteil.
  • Ungeklärte Namensvarianten. Unterschiedliche Namensschreibweisen können die Zuordnung erschweren. Erläutern Sie Varianten mit Personenstandsurkunden, Namensänderungsnachweisen und einer konsistenten Übersetzung.
  • Unvollständige oder nicht den Vorgaben entsprechende Übersetzung. Eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift allein belegt nicht automatisch die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Übersetzung. Prüfen Sie die verlangte Qualifikation, die Beglaubigungsform und konsistente Namensangaben vor der Einreichung.
  • Fehlende Echtheitsnachweise, obwohl sie für die konkrete Urkunde verlangt werden.
  • Wohnsitzwechsel während des Verfahrens. Teilen Sie Adressänderungen dem BVA mit. Ein Umzug innerhalb eines Landes führt nicht automatisch zur Ablehnung; das Verlassen des Aussiedlungsgebiets kann dagegen erhebliche Folgen für die Aufnahmevoraussetzungen haben. Klären Sie einen geplanten Auslandsumzug rechtzeitig anhand Ihres Falls.

Liegt bereits ein Ablehnungsbescheid vor, prüfen Sie unverzüglich die Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung. Das bloße Nachreichen einer Urkunde hebt einen Bescheid nicht automatisch auf und wahrt keine Rechtsbehelfsfrist. Ob Widerspruch, Klage oder ein Wiederaufgreifen in Betracht kommt, sollte ein zugelassener Rechtsanwalt anhand des Bescheids beurteilen.

RelocationDE: unsere organisatorische Unterstützung

Vorbereitung der Spätaussiedlerunterlagen kann ein zeitaufwendiger Teil des Verfahrens sein. Archivzugang, fehlende Register und ungeklärte Namen beeinflussen den Aufwand. Eine einheitliche Bearbeitungsdauer lässt sich daraus nicht ableiten. 

RelocationDE unterstützt die organisatorische Vorbereitung von der ersten Bestandsaufnahme bis zum geordneten Unterlagenpaket. Weitere Informationen auf unserer Seite Spätaussiedleraufnahme in Deutschland.

  • Unterlagenanalyse: die Abstammungslinie und Lücken in der Nachweiskette nachvollziehen.
  • Archivanfragen: Anfragen bei zuständigen Personenstandsbehörden und Archiven in den Herkunftsländern sowie beim Bundesarchiv koordinieren, soweit Zugang und Vertretung zulässig sind.
  • Qualifizierte Übersetzungen und nachvollziehbare Transliteration nach den Verfahrensanforderungen.
  • Apostillen: die für Herkunftsland und Urkundentyp geltenden Vorgaben vor der Beauftragung abgleichen.
  • Antrag S: Unterstützung beim Zusammenstellen der Angaben und bei der Unterscheidung zwischen einbeziehbaren Angehörigen und gesondert zu prüfenden Aufenthaltswegen.

Senden Sie uns eine Anfrage und wir besprechen die nächsten Schritte.

FAQ

Es gibt keine verlässliche allgemeine Bearbeitungsdauer für jeden Antrag. Umfang, Nachforderungen, Archivzugang und Arbeitsstand des BVA beeinflussen das Verfahren. Ein vollständiger Antrag kann vermeidbare Rückfragen reduzieren; feste Zusagen von einem Jahr oder pauschal drei bis sechs Monaten je Nachforderung sind nicht belastbar.

Das lässt sich nicht pauschal mit der Grenze 1991 beantworten. Das BVA unterscheidet nach Ausstellungsstaat und Ausstellungsdatum sowie nach Urkundentyp. Prüfen Sie die aktuelle Rubrik „Unterlagen und Urkunden“ und etwaige individuelle Nachforderungen, bevor Sie Apostillen beauftragen.

Fragen Sie bei der zuständigen Pass- oder Archivbehörde nach einer Bescheinigung über den damaligen Eintrag zur ethnischen Zugehörigkeit. Der Inhalt muss aus tatsächlich vorhandenen Unterlagen hervorgehen. Bei erfolgloser Suche kann eine schriftliche Fehlanzeige den Suchschritt dokumentieren; sie ersetzt den fehlenden Abstammungsnachweis nicht.

Eine Fehlanzeige dokumentiert, dass die angefragte Stelle die konkret gesuchte Eintragung in den geprüften Beständen nicht gefunden hat. Sie kann die Recherche nachvollziehbar machen, ersetzt aber keinen erforderlichen Abstammungsnachweis und beweist nicht automatisch, dass sämtliche Suchmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Fügen Sie sie mit einer Erläuterung und gegebenenfalls weiteren Belegen bei.

Volljährige Abkömmlinge können unter den Voraussetzungen des §27 BVFG einbezogen werden; insbesondere sind grundsätzlich einfache Deutschkenntnisse erforderlich, soweit keine Ausnahme greift. Für deren Ehegatten und Kinder ist die jeweilige rechtliche Stellung gesondert zu prüfen. Nicht jede angeheiratete Person wird dadurch selbst einbeziehungsberechtigt.

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