Im Jahr 2026 wird das Freiberuflervisum für Deutschland nach §21 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) mit unterschiedlichen Regeln für freie Berufe (§21 Absatz 5) und gewerbliche Selbstständigkeit (§21 Absatz 1) geregelt.
Für die selbstständige Tätigkeit ist grundsätzlich keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorgesehen. Wichtig sind insbesondere Qualifikation, echte Kunden- und Finanzierungsnachweise sowie geeignete Krankenversicherung; gegebenenfalls kommt Altersvorsorge hinzu. Für Freiberufler gilt keine automatische Dreijahresregel zur Niederlassungserlaubnis. Dieser Ratgeber erläutert Voraussetzungen, Ablauf und typische Nachweisfragen.
An den einzelnen Schritten sind unterschiedliche Stellen beteiligt:
- für das nationale Visum im Ausland: die deutsche Auslandsvertretung;
- die Bundesagentur für Arbeit prüft bestimmte Beschäftigungsfälle, ist aber für die freiberufliche Tätigkeit keine reguläre Zustimmungsstelle;
- das BAMF ist etwa für die jüdische Zuwanderung zuständig, nicht für die reguläre Erteilung des Freiberuflertitels;
- für Aufenthaltstitel in Deutschland: die Ausländerbehörde.
Die Zuständigkeiten und Prüfkriterien unterscheiden sich. Eine steuerliche Anmeldung oder eine positive Stellungnahme allein garantiert weder Visum noch Aufenthaltstitel.
- Was ist ein Freiberuflervisum und für wen kommt es infrage?
- Freiberuflichkeit nach §21 Absatz 5 oder Gewerbe nach Absatz 1?
- Freie Berufe: gesetzliche Kategorien und Einzelfallprüfung
- Voraussetzungen für den freiberuflichen Aufenthalt
- Nachfrage und Tragfähigkeit: Kundenunterlagen und Absichtserklärungen
- Finanzierung und Altersvorsorge bei Antragstellern über 45
- Qualifikation: Abschlüsse, Portfolio und Referenzen
- Schritt 1: echte Aufträge und Interessensbekundungen belegen
- Schritt 2: Finanz- und Umsatzplanung erstellen
- Schritt 3: geeignete Krankenversicherung klären
- Schritt 4: nationales Visum über den vorgesehenen Antragsweg beantragen
- Schritt 5: Anmeldung, steuerliche Erfassung und Aufenthaltstitel
- Familie und dauerhafter Aufenthalt
- Familiennachzug: Lebensunterhalt und gesetzliche Erleichterungen
- Niederlassungserlaubnis: Gewerbe und freie Berufe unterscheiden
- Typische Risiken und wie Sie vorbeugen
- So unterstützt FIRMDER Freiberufler
- Häufige Fragen zum freiberuflichen Aufenthalt
Was ist ein Freiberuflervisum und für wen kommt es infrage?
Das sogenannte Freiberuflervisum ist ein nationales Visum für eine geplante freiberufliche Tätigkeit; die anschließende Aufenthaltserlaubnis richtet sich nach §21 Absatz 5. Gewerbliche Vorhaben sind davon zu unterscheiden. Sie benötigen keinen deutschen Arbeitgeber, müssen aber die Voraussetzungen des gewählten Aufenthaltswegs einschließlich Qualifikation und gesichertem Lebensunterhalt selbst belegen.
Vor der Entscheidung sollten Sie die Merkmale des jeweiligen Aufenthaltswegs kennen:
- Erlaubnis zur jeweils genehmigten selbstständigen Tätigkeit; Berufszulassung und steuerliche Kategorie sind zusätzlich zu beachten;
- befristeter Aufenthalt mit möglicher Verlängerung; die Dauer richtet sich nach dem jeweiligen Zugang und Bescheid;
- Familiennachzug bei erfüllten Voraussetzungen einschließlich der Erleichterungen für §21-Titel;
- unterschiedliche Niederlassungsregeln: besondere Dreijahresmöglichkeit für bestimmte Unternehmer, grundsätzlich allgemeine Regeln für Freiberufler.
Der Titel erlaubt die darin bezeichnete selbstständige Tätigkeit. Eine zusätzliche Beschäftigung ist nicht automatisch umfasst; sie muss durch die Nebenbestimmungen oder eine gesonderte behördliche Erlaubnis gedeckt sein.
Freiberuflichkeit nach §21 Absatz 5 oder Gewerbe nach Absatz 1?
Beide Wege stehen in §21, haben aber unterschiedliche Voraussetzungen. Steuerliche Einordnung und aufenthaltsrechtliche Prüfung sind zu unterscheiden. Eine falsche Kategorie kann Nachforderungen, Verzögerungen und steuerliche Folgen verursachen. Die wichtigsten Unterschiede:
- Einordnung: freie Berufe nach §18 EStG gegenüber gewerblichen Tätigkeiten; Mischformen, Qualifikation und persönliche Eigenverantwortung sind zu beachten;
- Prüfung: bei Freiberuflern insbesondere berufliche Eignung, tragfähige Tätigkeit und Lebensunterhalt; bei §21 Absatz 1 zusätzlich die dort ausdrücklich genannten wirtschaftlichen und Finanzierungsbedingungen;
- Anmeldung: steuerliche Erfassung beim Finanzamt; bei Gewerbe zusätzlich regelmäßig Gewerbeanmeldung sowie je nach Tätigkeit IHK- oder HWK-Zugehörigkeit. Bei freien Berufen können eigene Berufskammerpflichten bestehen;
- Steuern: bei Freiberuflern grundsätzlich Einkommensteuer und je nach Fall Umsatzsteuer; bei Gewerbe gegebenenfalls zusätzlich Gewerbesteuer, mit dem gesetzlichen Freibetrag nur für berechtigte Rechtsformen;
- Beteiligung weiterer Stellen: je nach Tätigkeit können Kammern, Gewerbe- und Berufszulassungsbehörden einbezogen werden. Daraus ergibt sich keine pauschale zusätzliche Bearbeitungsfrist.
Wählen Sie die Kategorie nach der tatsächlichen Tätigkeit. IT, Design, Beratung und Unterricht können freiberuflich sein, müssen es aber nicht in jeder Ausgestaltung. Handel und Gastronomie sind regelmäßig gewerblich. Steuerliche Vorteile oder ein vermeintlich einfacheres Verfahren sind kein Grund, eine unzutreffende Kategorie zu verwenden.
Freie Berufe: gesetzliche Kategorien und Einzelfallprüfung
§18 EStG nennt unter anderem selbstständige wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und bestimmte ausdrücklich aufgeführte Berufe sowie vergleichbare Tätigkeiten. Die Einordnung richtet sich nach Qualifikation und tatsächlicher Ausübung.
Ob Softwareentwicklung, UX-Design, Text, Marketingberatung oder Unterricht freiberuflich sind, hängt von Qualifikation und konkreter Leistung ab. Die Berufsbezeichnung allein reicht nicht. §18 EStG erlaubt unter Voraussetzungen auch fachlich vorgebildete Mitarbeiter, wenn die Tätigkeit persönlich leitend und eigenverantwortlich ausgeübt wird.
Handel, Warenverkauf und Vermittlung sind regelmäßig gewerblich. Bei Agenturen, IT und Beratung kommt es auf die konkrete Leistung und Organisationsform an. Mitarbeiterzahl und Berufsbezeichnung allein entscheiden die Einordnung nicht.
Das Finanzamt beurteilt die tatsächliche Tätigkeit und Qualifikation, nicht allein die Berufsbezeichnung. Individuelle Softwareentwicklung kann freiberuflich sein; eine geeignete Beschreibung muss die realen Aufgaben wiedergeben und garantiert die Einstufung nicht.
Verkauf von Lizenzen, Hosting oder standardisierten Produkten kann anders einzuordnen sein als persönliche qualifizierte Dienstleistungen. Entscheidend ist das konkrete Geschäftsmodell. Beschreiben Sie es wahrheitsgemäß; eine passende Etikettierung verhindert keine spätere steuerliche Umqualifizierung.
Voraussetzungen für den freiberuflichen Aufenthalt
Bei selbstständiger Tätigkeit müssen Sie Tragfähigkeit, Qualifikation und Finanzierung selbst nachvollziehbar belegen. Eine Arbeitgeberzusage oder arbeitsmarktliche Zustimmung ersetzt diese Prüfung nicht.
Zu prüfen sind insbesondere:
- geeignete Nachweise über Nachfrage und Kunden, beispielsweise echte Absichtserklärungen;
- tragfähige Finanzierung von Lebensunterhalt, Miete, Versicherung und Geschäft;
- berufliche Qualifikation durch geeignete Abschlüsse, Portfolio und Erfahrungsnachweise;
- geeignete, den Aufenthaltsanforderungen entsprechende Krankenversicherung;
- gegebenenfalls angemessene Altersvorsorge für Antragsteller über 45;
- Unterkunft beziehungsweise die nach der Checkliste erforderlichen Wohnangaben.
Kunden, Finanzierung und Qualifikation betrachten wir genauer.
Nachfrage und Tragfähigkeit: Kundenunterlagen und Absichtserklärungen
Für Gewerbe nach §21 Absatz 1 sind wirtschaftliches Interesse oder regionaler Bedarf, positive wirtschaftliche Auswirkungen und gesicherte Finanzierung ausdrücklich vorgesehen. Die freiberufliche Route nach Absatz 5 weicht davon ab. Dennoch sind Nachfrage, tragfähige Einnahmen und fachliche Eignung relevant. Echte Kundenunterlagen sollten Aufgaben, Umfang, Vergütung und Zeitraum möglichst konkret beschreiben.
Ein einzelner Auftraggeber ist ein Anlass zur genaueren Prüfung, aber kein automatischer Beweis für Scheinselbstständigkeit. Vage Briefe ohne Aufgaben oder Vergütung belegen die wirtschaftliche Planung nur eingeschränkt.
Absichtserklärungen: die echte Zusammenarbeit nachvollziehbar beschreiben:
- Mehrere unabhängige Auftraggeber können die Tragfähigkeit stärken. Eine allgemeine gesetzliche Obergrenze von 50 Prozent Umsatz je Kunde besteht jedoch nicht. Scheinselbstständigkeit wird nach den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt; eine mögliche Rentenversicherungspflicht bei Tätigkeit im Wesentlichen für einen Auftraggeber ist gesondert zu prüfen.
- Verträge und Absichtserklärungen müssen die tatsächliche Zusammenarbeit beschreiben. Weisungsbindung und Eingliederung in die Organisation können für Beschäftigung sprechen. Solche Umstände dürfen nicht bloß aus dem Text gestrichen werden, wenn sie tatsächlich bestehen. Klären Sie Zweifelsfälle gegebenenfalls über eine Statusfeststellung.
- Aussagekräftige, echte Unterlagen mit Aufgaben, Vergütung und Zeitraum sind hilfreicher als zahlreiche unverbindliche Allgemeinplätze. Auch Privatkunden können je nach Beruf relevant sein.
Unsicher, ob Ihre Tätigkeit freiberuflich ist und die Kundenunterlagen ausreichen? Erste Prüfung anfragen Ihrer Unterlagen bei FIRMDER.
Finanzierung und Altersvorsorge bei Antragstellern über 45
Das Gesetz nennt keine pauschale Kontosumme für alle Fälle. Zu belegen ist ein tragfähiger Lebensunterhalt unter Berücksichtigung von Haushalt, Miete, Krankenversicherung und weiteren Verpflichtungen sowie der Geschäftsfinanzierung. Ein einzelner Sozialleistungsregelsatz ersetzt diese individuelle Berechnung nicht.
Der notwendige Betrag hängt vor allem von Miete, Versicherung, Haushalt und Betriebsausgaben ab. Die im Ausgangsbeispiel genannten 1.700–2.000 EUR monatlich beziehungsweise 2.800 EUR für eine Familie sind keine amtlichen Grenzwerte. Ebenso sind 10.000–12.000 EUR Reserve kein allgemeiner Anspruch auf Erteilung. Erstellen Sie eine persönliche, belegbare Liquiditätsplanung.
Nach §21 Absatz 3 ist für Personen über 45 grundsätzlich eine angemessene Altersversorgung erforderlich. Die konkrete Nachweisbewertung und etwaige Ausnahmen sind bei der zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen. Berliner Richtwerte sind keine bundesweit festen Gesetzesbeträge; verwenden Sie die zum Antragszeitpunkt aktuellen Angaben statt veralteter Renten- oder Kapitalwerte.
Qualifikation: Abschlüsse, Portfolio und Referenzen
Bei reglementierten Berufen muss eine erforderliche Berufserlaubnis erteilt oder zugesagt sein. Andere Tätigkeiten werden anhand ihrer jeweiligen Qualifikationsanforderungen beurteilt; Portfolio und Erfahrung können relevant sein, ersetzen aber nicht jede formale Voraussetzung. Die Verbindung zwischen Ausbildung, bisheriger Arbeit und geplantem Angebot sollte nachvollziehbar dokumentiert sein. Auch bei konsistenten Unterlagen bleiben Nachfragen möglich.
Vom Geschäftskonzept zum Aufenthaltstitel
Eine feste Gesamtdauer lässt sich nicht angeben. Kundengewinnung, Unterlagen, Terminverfügbarkeit, Visum und Aufenthaltstitel haben unterschiedliche Laufzeiten. Planen Sie den Start so, dass Verzögerungen finanziell aufgefangen werden können.
Die wesentlichen Schritte:
- belastbare Kundenverträge oder Absichtserklärungen;
- Finanzplanung und Umsatzprognose;
- Krankenversicherung;
- Beantragung des nationalen Visums;
- Einreise, Anmeldung, steuerliche Registrierung und Ausländerbehörde.
Jeder Schritt kann eigene Wartezeiten verursachen. Planen Sie dafür Reserven ein.
Schritt 1: echte Aufträge und Interessensbekundungen belegen
Nutzen Sie echte berufliche Netzwerke, frühere Auftraggeber und passende Plattformen, um Nachfrage zu prüfen. Eine Absichtserklärung sollte von einer befugten Person stammen und Zusammenarbeit, Umfang, Vergütung und Zeitraum nachvollziehbar beschreiben. Aktualität, Form und Übersetzung richten sich nach den behördlichen Vorgaben. Kundengewinnung lässt sich nicht auf zwei oder drei Monate garantieren.
Schritt 2: Finanz- und Umsatzplanung erstellen
Erstellen Sie eine realistische Umsatz-, Kosten- und Liquiditätsplanung für den geforderten Zeitraum, häufig mehrere Jahre. Berücksichtigen Sie Kunden, Betriebskosten, Krankenversicherung, Steuern, private Lebenshaltung und Reserven.
Der Plan muss die tatsächliche erwartete Entwicklung zeigen. Ein Anlaufverlust ist weder vorgeschrieben noch automatisch glaubwürdig; falls er zu erwarten ist, muss er finanziert sein. Ebenso sollten positive Einnahmen von Beginn an durch realistische Aufträge gestützt werden.
Bei einem gewerblichen Vorhaben ist regelmäßig ein belastbarer Businessplan mit Markt, Wettbewerb, Finanzierung und Rentabilität erforderlich.
Schritt 3: geeignete Krankenversicherung klären
Ob freiwillige GKV, Pflichtversicherung oder PKV infrage kommt, hängt von der bisherigen Absicherung und der konkreten Tätigkeit ab. Für bestimmte Gruppen bestehen Sonderregeln, etwa über die Künstlersozialversicherung. Selbstständigkeit bedeutet nicht automatisch freie Wahl ohne Zugangsvoraussetzungen.
Freiwillige GKV-Beiträge hängen unter anderem von beitragspflichtigen Einnahmen, Mindestbemessung, Zusatzbeitrag, Krankengeldanspruch und Pflegeversicherung ab. Lassen Sie den persönlichen Beitrag berechnen; ein pauschaler Einstiegspreis von 250–300 EUR ist nicht für alle Fälle verlässlich.
Private Beiträge hängen unter anderem von Eintrittsalter, Gesundheit und Tarif ab und können sich später ändern. Anders als bei einer möglichen beitragsfreien GKV-Familienversicherung braucht in der PKV jedes Familienmitglied eigenen Schutz. Vergleichen Sie langfristige Kosten und Leistungen. Für das nationale Visum und den Aufenthaltstitel muss die Versicherung die jeweiligen Anforderungen erfüllen; eine kurze Reiseversicherung reicht nicht automatisch aus.
Schritt 4: nationales Visum über den vorgesehenen Antragsweg beantragen
Nutzen Sie das aktuelle Antragsverfahren der zuständigen deutschen Auslandsvertretung. Ob ein Onlineportal, ein bestimmtes Formular oder ein externer Dienstleister vorgesehen ist, hängt vom Standort ab.
Typische Unterlagen sind Pass, Antrag, Foto, Lebenslauf, Qualifikationsnachweise, Kundenunterlagen, Finanzplanung, Kapitalnachweise, Krankenversicherung und Angaben zur Unterkunft. Gegebenenfalls werden Altersvorsorge und Berufszulassung benötigt. Maßgeblich ist die aktuelle Checkliste der zuständigen Stelle.
Die Auslandsvertretung und gegebenenfalls die Ausländerbehörde prüfen den Antrag; die Dauer variiert. Staatsangehörige bestimmter Staaten, unter anderem Australien, Israel, Kanada, Neuseeland, USA, Südkorea, Vereinigtes Königreich und Japan, können unter §41 AufenthV einen Aufenthaltstitel nach visumfreier Einreise beantragen. Das bedeutet keine automatische Erlaubnis, schon vor Erteilung selbstständig zu arbeiten.
Schritt 5: Anmeldung, steuerliche Erfassung und Aufenthaltstitel
Nach dem Einzug ist die Wohnsitzanmeldung grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ist dem Finanzamt fristgerecht über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung mitzuteilen, regelmäßig elektronisch über ELSTER. Die Zuteilung der Steuernummer kann unterschiedlich lange dauern; beachten Sie unabhängig davon Ihre Melde- und Erklärungspflichten.
Die Steuernummer gehört grundsätzlich zu den erforderlichen Rechnungsangaben, soweit keine zulässige Alternative oder Ausnahme greift. Klären Sie mit Ihrer Steuerberatung, wie in der Zwischenzeit korrekt abzurechnen ist. Die steuerliche Anmeldung ersetzt nicht die aufenthaltsrechtliche Erlaubnis zur Tätigkeit.
Beantragen Sie den Aufenthaltstitel rechtzeitig vor Visumablauf. Das Visum gilt nur innerhalb seiner Gültigkeit und Nebenbestimmungen; ein Termin allein verlängert es nicht. Bei Verzögerungen ist eine mögliche Fortgeltung nach §81 zu klären.
Ein von FIRMDER berichtetes Beispiel: Ein Interface-Designer aus Tiflis legte drei Interessensbekundungen Berliner Studios, eine Planung mit 3.400 EUR Monatsumsatz und 14.000 EUR Reserve vor. Nach dem von FIRMDER berichteten Verlauf wurde das Visum nach sieben Wochen erteilt, die Steuernummer 19 Tage nach steuerlicher Anmeldung und der zweijährige Aufenthaltstitel drei Monate nach Einreise. Diese Einzelfalldaten sind keine allgemeine Frist oder Erfolgsgarantie.
Familie und dauerhafter Aufenthalt
Für Familien von Inhabern eines §21-Titels bestehen gesetzliche Erleichterungen beim Nachzug, unter anderem bei Sprache und Wohnraumnachweis. Die übrigen Voraussetzungen bleiben bestehen. Beim dauerhaften Aufenthalt müssen freiberufliche und gewerbliche Wege getrennt betrachtet werden.
Wichtige Punkte:
- beim Nachzug zu §21-Titeln grundsätzlich kein A1-Nachweis für den Ehepartner;
- der Lebensunterhalt ist für die Familie zu prüfen; Erleichterungen beim Wohnraumnachweis sind zu berücksichtigen;
- minderjährige ledige Kinder können bei erfüllten Nachzugsvoraussetzungen einen Aufenthaltstitel erhalten;
- Die Dreijahresregel gilt nicht pauschal für jede selbstständige Tätigkeit.
Zwei Punkte verdienen eine genauere Betrachtung.
Familiennachzug: Lebensunterhalt und gesetzliche Erleichterungen
Der Lebensunterhalt wird für die gesamte Familie geprüft. Eine pauschale Wohnflächenregel von 12 m² je Person gilt nicht für alle Nachzugsfälle; bei Nachzug zu einem Titel nach §21 ist die Erleichterung des §29 Absatz 5 zu berücksichtigen.
Die finanziellen Mittel müssen die gesetzlichen Anforderungen für die Familie erfüllen. Beim Nachzug zu einem Titel nach §21 gelten Erleichterungen, unter anderem grundsätzlich kein A1-Nachweis für den Ehepartner nach §30 Absatz 1. Kinder haben eigene Voraussetzungen. Familienanträge können je nach Verfahren gemeinsam oder später gestellt werden; prüfen Sie die aktuelle Checkliste.
Niederlassungserlaubnis: Gewerbe und freie Berufe unterscheiden
§21 Absatz 4 ermöglicht bestimmten gewerblich Selbstständigen nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis, wenn die Geschäftsentwicklung nachhaltig tragfähig und der Lebensunterhalt gesichert ist sowie die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Absatz 5 schließt diese Regel für Freiberufler ausdrücklich aus. Dort ist regelmäßig §9 maßgeblich, grundsätzlich mit fünf Jahren und weiteren Anforderungen. Steuerbescheide, laufende Aufträge und Finanzunterlagen können die tatsächliche Entwicklung belegen.
Bei der allgemeinen Niederlassungserlaubnis nach §9 sind grundsätzlich ausreichende Deutschkenntnisse, regelmäßig B1, erforderlich; gesetzliche Ausnahmen sind gesondert zu prüfen. Die besondere Unternehmerregel in §21 Absatz 4 hat andere Voraussetzungen. Eine pauschale Absenkung von B1 auf A1 für Selbstständige gibt es nicht.
Steuerzahlungen und gesicherter Lebensunterhalt allein begründen für Freiberufler keinen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis nach drei Jahren. Für §21 Absatz 5 gilt die besondere Dreijahresregel ausdrücklich nicht; regelmäßig ist §9 mit seinen weiteren Voraussetzungen zu prüfen.
Typische Risiken und wie Sie vorbeugen
Die wirtschaftliche Bewertung kann Rückfragen auslösen. Eine verlässliche allgemeine Ablehnungsquote oder ein Vergleich mit Arbeitsvisa lässt sich daraus nicht ableiten. Wiederkehrende Risiken sind:
Drei wichtige Bereiche:
- Kundenunterlagen belegen Nachfrage oder Einnahmen nicht ausreichend;
- Einnahmen und Reserven decken den Bedarf nicht nachvollziehbar;
- die Tätigkeitskategorie ist unzutreffend.
Eine sorgfältige Vorbereitung hilft, vermeidbare Fehler zu reduzieren.
Fehlende oder wenig aussagekräftige Kundenunterlagen
Unklare Vergütung, fehlender Arbeitsumfang oder starke Abhängigkeit von einem Auftraggeber können Nachfragen auslösen. Privatkunden oder ehemalige Arbeitgeber sind nicht automatisch ungeeignet. Entscheidend sind echte Nachfrage und die tatsächliche Selbstständigkeit. Ergänzen Sie Belege nur durch reale Aufträge; eine künstliche Aufteilung beseitigt keine abhängige Beschäftigung.
Einnahmenplanung und Finanzierung sind nicht tragfähig
Wenn Einnahmen später beginnen oder kaum die Kosten decken, muss die Finanzierung der Zwischenzeit plausibel belegt werden. Wie hoch die Reserve sein muss, hängt vom konkreten Vorhaben ab; sechs Monate sind eine Planungsgröße, keine allgemeine gesetzliche Pflicht. Passen Sie die Planung nicht durch erfundene Umsätze an.
Die tatsächliche Tätigkeit passt nicht zur beantragten Kategorie
Stellt sich die Tätigkeit als gewerblich heraus, können andere steuerliche Registrierungen und aufenthaltsrechtliche Nachweise notwendig werden. Umgekehrt sollte eine tatsächlich freiberufliche Tätigkeit nicht allein aus Vorsicht als Gewerbe angemeldet werden. Klären Sie die Einordnung anhand der realen Leistungen mit qualifizierter Beratung und den zuständigen Stellen, bevor Sie Anträge darauf aufbauen.
So unterstützt FIRMDER Freiberufler
Wir prüfen die Unterlagen in einer nachvollziehbaren Reihenfolge:
- ordnen die Tätigkeit anhand der tatsächlichen Leistungen ein;
- prüfen Verträge und tatsächliche Zusammenarbeit auf Hinweise abhängiger Beschäftigung;
- berechnen den individuellen Bedarf anhand von Wohnort, Kosten und Haushalt;
- erarbeiten eine realistische Finanzplanung für den geforderten Zeitraum;
- helfen bei der Auswahl eines Tarifs anhand der Anforderungen; die Annahme entscheidet die zuständige Stelle;
- klären bei Antragstellern über 45 erforderliche Altersvorsorgenachweise und mögliche Ausnahmen.
Wir unterstützen bei der Vorbereitung für die Auslandsvertretung und nach der Einreise bei steuerlicher Anmeldung und Aufenthaltstitel. Familienunterlagen werden bei Bedarf einbezogen. Über den Stand informieren wir anhand der verfügbaren Rückmeldungen; behördliche Bearbeitungszeiten können wir nicht verbindlich zusagen.
Wir unterstützen von der Einordnung der geplanten Tätigkeit und der Finanzplanung bis zur Vorbereitung von Visum und steuerlicher Anmeldung in Deutschland. Vereinbaren Sie eine persönliche Beratung.
Häufige Fragen zum freiberuflichen Aufenthalt
Freiberuflichkeit setzt eine Tätigkeit nach §18 EStG voraus; steuerlich erfolgt grundsätzlich die Anmeldung beim Finanzamt. Ein Gewerbe benötigt regelmäßig zusätzlich eine Gewerbeanmeldung und kann Gewerbesteuer sowie Kammerpflichten auslösen. IT, Design und Beratung sind nicht automatisch freiberuflich; Beschäftigte allein machen einen freien Beruf auch nicht zum Gewerbe.
Es gibt keinen einheitlichen gesetzlichen Kontobetrag. Belegen Sie eine realistische Finanzierung von Lebensunterhalt, Versicherung und Tätigkeit einschließlich einer angemessenen Reserve. Die Höhe hängt von Ausgaben, Aufträgen und Anlaufzeit ab.
Konkrete Aufträge oder belastbare Interessensbekundungen aus Deutschland helfen, Nachfrage und tragfähige Einnahmen zu belegen. Umfang und erforderliche Zahl richten sich nach der Tätigkeit und den Vorgaben der zuständigen Stelle; es gibt keine allgemeine gesetzliche Vorgabe von zwei oder drei Briefen.
Freiberufler unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer; Umsatzsteuer hängt von Tätigkeit, Befreiungen und Kleinunternehmerregelung ab. Bei Gewerbe kann zusätzlich Gewerbesteuer anfallen. Der Freibetrag von 24.500 EUR beim Gewerbeertrag gilt für natürliche Personen und Personengesellschaften, nicht pauschal für jede Gesellschaft.
Für Freiberufler nach §21 Absatz 5 gilt die Dreijahresregel des Absatzes 4 ausdrücklich nicht. Regelmäßig kommt die allgemeine Niederlassungserlaubnis nach §9 in Betracht, grundsätzlich nach fünf Jahren mit weiteren Voraussetzungen. Die besondere Dreijahresmöglichkeit für bestimmte Unternehmer ist getrennt zu prüfen.