Für geeignete IT-Stellen beträgt die niedrigere Blue-Card-Gehaltsgrenze 2026 45.934,20 EUR brutto jährlich beziehungsweise 3.827,85 EUR monatlich. Ohne Hochschulabschluss ist der besondere IT-Weg möglich, wenn unter anderem mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung in den letzten sieben Jahren auf dem gesetzlich erforderlichen Niveau nachgewiesen werden. Eine Niederlassungserlaubnis kommt nach 27 Monaten qualifizierender Beschäftigung mit A1 beziehungsweise nach 21 Monaten mit B1 und bei Erfüllung der weiteren Bedingungen infrage. Für den Ehegattennachzug ist grundsätzlich kein A1-Nachweis erforderlich.
Ein Deutschzertifikat ist für diese IT-Blue-Card-Route grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Welche Sprache am Arbeitsplatz benötigt wird, hängt vom Arbeitgeber ab. Hier finden Sie die Voraussetzungen, die einzelnen Schritte und typische Nachweisprobleme anhand von FIRMDER-Erfahrungen.
- Was ist die Blaue Karte EU und wann passt sie zu IT-Berufen?
- Blaue Karte, §18b und Chancenkarte im Vergleich
- Niederlassungserlaubnis nach 21 oder 27 Monaten
- Voraussetzungen für IT-Fachkräfte
- Mindestgehalt für IT-Stellen
- Weg A: mit Hochschulabschluss – anabin oder ZAB
- Weg B: ohne Hochschulabschluss – qualifizierte IT-Berufserfahrung
- Welche Sprachkenntnisse sind erforderlich?
- Vom Jobangebot zur Aufenthaltstitelkarte
- Schritt 1: Arbeitsvertrag und Tätigkeitsbeschreibung
- Schritt 2: Hochschulabschluss oder Erfahrungsnachweise
- Schritt 3: Vorabzustimmung und beschleunigtes Verfahren prüfen
- Schritt 4: nationales Visum über den vorgesehenen Antragsweg
- Schritt 5: Anmeldung, Versicherung und Aufenthaltstitel
- Umzug mit der Familie
- Braucht der Ehepartner A1?
- Erwerbstätigkeit der Familie und Kindergeld
- Typische Nachweisprobleme und wie Sie vorbeugen
- Die anrechenbare Bruttovergütung liegt unter der Grenze
- Unklare oder widersprüchliche Tätigkeitsbeschreibung
- IT-Erfahrung ist nicht ausreichend dokumentiert
- So unterstützt FIRMDER bei der Blauen Karte
- Häufige Fragen zur IT-Blue-Card
Was ist die Blaue Karte EU und wann passt sie zu IT-Berufen?
Die Blaue Karte EU ist ein Aufenthaltstitel für qualifizierte Beschäftigung nach §18g Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Damit soll unter anderem der Bedarf an qualifizierten Fachkräften gedeckt werden.
Bestimmte IT-Tätigkeiten gehören zu den gesetzlich erfassten Engpassberufen. Für solche Stellen kann die niedrigere Gehaltsgrenze gelten. Entscheidend sind die tatsächlichen Aufgaben und die berufliche Einordnung; eine IT-Berufsbezeichnung allein genügt nicht.
Bevor Sie die Blaue Karte EU mit anderen Aufenthaltswegen vergleichen, sollten Sie ihre wichtigsten Merkmale kennen.
Die wichtigsten Unterschiede zu anderen Arbeitsaufenthalten:
- Gültigkeit grundsätzlich bis zu vier Jahre, bei kürzerem Vertrag dessen Dauer zuzüglich sechs Monate, insgesamt höchstens vier Jahre;
- im ersten Jahr Mitteilungspflicht bei Arbeitgeberwechsel mit behördlicher Prüfmöglichkeit; auch danach müssen die Titelvoraussetzungen erfüllt bleiben;
- besonders kurzer gesetzlicher Weg zur Niederlassungserlaubnis bei erfüllten Voraussetzungen;
- für den Ehegattennachzug grundsätzlich kein Deutschzertifikat.
Die gesetzlichen Regeln gelten bundesweit. Nachweisführung, Termine und Bearbeitungsabläufe können sich dennoch zwischen den zuständigen Stellen unterscheiden.
Je nach Verfahrensschritt sind unterschiedliche Stellen zuständig:
- im Ausland für das nationale Visum: die deutsche Auslandsvertretung;
- für eine erforderliche arbeitsmarktliche Zustimmung: die Bundesagentur für Arbeit;
- das BAMF entscheidet in anderen Verfahren, etwa der jüdischen Zuwanderung, ist aber nicht die reguläre Blue-Card-Erteilungsstelle;
- in Deutschland für Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels: die Ausländerbehörde.
Die jeweiligen Stellen prüfen ihre Zuständigkeit und Voraussetzungen. Eine positive Qualifikationsbewertung oder arbeitsmarktliche Zustimmung allein ist noch keine Visum- oder Aufenthaltserteilung.
Blaue Karte, §18b und Chancenkarte im Vergleich
§18b AufenthG ermöglicht qualifizierte Beschäftigung mit anerkanntem oder vergleichbarem Hochschulabschluss. Es gilt nicht dieselbe allgemeine Gehaltsgrenze wie bei der Blauen Karte; Vergütung und Arbeitsbedingungen müssen dennoch angemessen sein, und für erstmalige Erteilung ab 45 gelten zusätzliche Vorgaben. Eine Niederlassungserlaubnis nach §18c Absatz 1 ist grundsätzlich nach drei Jahren mit entsprechendem Titel und bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen möglich. Chancenkarte (Chancenkarte, § 20a AufenthG) ermöglicht grundsätzlich bis zu ein Jahr zur Jobsuche. Ein anschließender Aufenthalt erfordert die Voraussetzungen eines passenden Titels; unter besonderen Bedingungen kommt eine Folge-Chancenkarte infrage. Die Blaue Karte setzt dagegen ein konkretes qualifiziertes Arbeitsplatzangebot und die maßgebliche Vergütung voraus. Sie bietet einen beschleunigten Weg zur Niederlassungserlaubnis und Erleichterungen für die Familie. §18b kann eine Alternative sein, wenn die Blue-Card-Gehaltsgrenze nicht erreicht wird und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Niederlassungserlaubnis nach 21 oder 27 Monaten
Für Inhaber der Blauen Karte ist eine Niederlassungserlaubnis nach 27 Monaten Beschäftigung nach §18g mit einfachen Deutschkenntnissen A1 möglich. Mit B1 verkürzt sich die erforderliche Zeit auf 21 Monate (§ 18c Abs. 2 AufenthG). Hinzu kommen insbesondere entsprechende Rentenbeiträge oder vergleichbare Vorsorge sowie die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen, etwa gesicherter Lebensunterhalt, ausreichender Wohnraum und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung. B1 kann die erforderliche Beschäftigungszeit um sechs Monate verkürzen; ein rechtzeitiger Sprachkurs erleichtert die Vorbereitung.
Voraussetzungen für IT-Fachkräfte
Für bestimmte IT-Fachkräfte bestehen besondere Zugangswege. Alle Voraussetzungen müssen zusammen erfüllt und nachgewiesen werden; Gehalt allein reicht nicht.
Zu den zentralen Anforderungen gehören:
- Arbeitsvertrag oder verbindliches Angebot für mindestens sechs Monate;
- 2026 mindestens 45.934,20 EUR brutto jährlich bei Berechtigung zur niedrigeren Grenze, sonst grundsätzlich 50.700 EUR;
- geeigneter anerkannter oder vergleichbarer akademischer Abschluss beziehungsweise Zugang über den besonderen IT-Erfahrungsweg;
- die Beschäftigung ist der nachgewiesenen Qualifikation angemessen; maßgeblich sind die Aufgaben, nicht nur der Titel;
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, soweit gesetzlich erforderlich, insbesondere bei der niedrigeren Grenze und beim besonderen IT-Erfahrungsweg.
Besonders wichtig sind drei Punkte: Gehalt, akademischer Nachweis und Berufserfahrung.
Mindestgehalt für IT-Stellen
Die Gehaltsgrenzen werden jährlich angepasst. 2026 beträgt die allgemeine Grenze 50.700 EUR brutto jährlich, also 4.225 EUR monatlich. Für die gesetzlich erfassten Engpassberufe, geeignete Berufseinsteiger innerhalb von drei Jahren nach Abschluss und den besonderen IT-Erfahrungsweg beträgt sie 45.934,20 EUR jährlich beziehungsweise 3.827,85 EUR monatlich. Die jeweils weiteren Voraussetzungen bleiben bestehen.
Entscheidend ist die anrechenbare garantierte Bruttovergütung. Sonderzahlungen können nur berücksichtigt werden, wenn Anspruch, Höhe und Auszahlung hinreichend verbindlich feststehen. Variable Erfolgsprämien, Optionen und unsichere Überstundenvergütung sollten nicht zur Erfüllung der Grenze eingeplant werden. Prüfen Sie bei einem Jahreswechsel die für das Verfahren geltende neue Grenze und passen Sie den Vertrag gegebenenfalls an.
Weg A: mit Hochschulabschluss – anabin oder ZAB
Der ausländische Hochschulabschluss muss anerkannt oder einem deutschen Abschluss vergleichbar sein. In anabin sind sowohl die Hochschule als auch die Bewertung des konkreten Abschlusses zu prüfen. H+ allein bestätigt nicht die Vergleichbarkeit jedes Abschlusses. Fehlt ein geeigneter vollständiger Nachweis oder ist die Bewertung unklar, kommt eine Zeugnisbewertung der ZAB in Betracht.
Die Zeugnisbewertung ist gebührenpflichtig. Bearbeitungszeiten und erforderliche Unterlagen richten sich nach dem ZAB-Verfahren; für Blue-Card-Anträge können besondere Fristen gelten. Beantragen Sie sie frühzeitig und reichen Sie den geforderten Beschäftigungsnachweis ein.
Bei der akademischen Blue-Card-Route muss die Beschäftigung der Qualifikation angemessen sein. Ein Mathematik- oder Physikabschluss kann zu bestimmten IT-Tätigkeiten passen, aber nicht automatisch zu jeder Stelle. Für die niedrigere Grenze muss zusätzlich eine der gesetzlich vorgesehenen Fallgruppen erfüllt sein.
Weg B: ohne Hochschulabschluss – qualifizierte IT-Berufserfahrung
Seit November 2023 besteht ein besonderer Blue-Card-Zugang für bestimmte IT-Fachkräfte ohne Hochschulabschluss. Er verlangt unter anderem mindestens drei Jahre relevante Erfahrung innerhalb der vergangenen sieben Jahre, Kenntnisse auf dem gesetzlich geforderten Niveau, eine passende Stelle und die maßgebliche Gehaltsgrenze. Die beiden Wege unterscheiden sich in der Nachweisführung:
- akademischer Weg: anabin oder ZAB, 2026 grundsätzlich 50.700 EUR beziehungsweise 45.934,20 EUR in berechtigten Fällen; BA-Zustimmung ist bei der niedrigeren Grenze erforderlich;
- IT-Erfahrungsweg: belastbare Nachweise, 2026 mindestens 45.934,20 EUR brutto jährlich, erforderliche BA-Zustimmung und Prüfung des fachlichen Niveaus.
Beim Erfahrungsweg ist die Qualität der Nachweise entscheidend. Verträge und Arbeitgeberbescheinigungen sollten Dauer, Aufgaben und fachliches Niveau beschreiben. Projektunterlagen, Referenzen und belegte selbstständige Tätigkeiten können die Dokumentation ergänzen. Ein GitHub-Profil oder ein Kurszertifikat allein ersetzt den erforderlichen Berufserfahrungsnachweis nicht.
Die Erfahrung muss zur vorgesehenen Tätigkeit gehören und das gesetzlich verlangte Qualifikationsniveau erreichen. Support- oder Administrationsarbeit ist anhand der tatsächlichen Aufgaben zu beurteilen; die Stellenbezeichnung allein entscheidet weder positiv noch negativ.
Hier lohnt sich eine frühe Prüfung des passenden Qualifikationswegs.
Welche Sprachkenntnisse sind erforderlich?
Für die Blaue Karte selbst gibt es keine allgemeine gesetzliche Deutschprüfung. Der Arbeitgeber bestimmt die erforderlichen Arbeitssprachen; manche IT-Teams arbeiten auf Englisch, andere verlangen Deutsch. Ein bestimmtes Englischniveau garantiert kein Angebot. Bei reglementierten Berufen können zusätzliche Sprach- und Berufszulassungsanforderungen gelten. Deutsch hilft außerdem im Alltag und ist für den beschleunigten Weg zur Niederlassungserlaubnis relevant: A1 nach 27 oder B1 nach 21 Monaten qualifizierender Beschäftigung, jeweils mit den weiteren Voraussetzungen.
FIRMDER empfiehlt einen frühzeitigen Deutschkurs. B1 kann den Weg zur Niederlassungserlaubnis auf 21 Monate qualifizierender Beschäftigung verkürzen; daneben müssen alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sein.
Unsicher, ob Ihre Erfahrung oder die anabin-Nachweise ausreichen? Fordern Sie eine kostenlose erste Dokumentenprüfung bei FIRMDER an.
Vom Jobangebot zur Aufenthaltstitelkarte
Die Dauer vom Vertrag bis zum elektronischen Aufenthaltstitel hängt unter anderem von Qualifikationsprüfung, Terminlage und Vollständigkeit ab. Ein beschleunigtes Verfahren kann helfen, garantiert aber keine feste Gesamtdauer. Die wesentlichen Schritte bleiben:
- Vorbereitung von Vertrag und Tätigkeitsbeschreibung;
- akademischer Nachweis oder Dokumentation der Berufserfahrung;
- gegebenenfalls Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit;
- Beantragung des nationalen Visums;
- Einreise, Anmeldung und Beantragung der Blauen Karte bei der Ausländerbehörde.
Im Folgenden erläutern wir die einzelnen Schritte.
Schritt 1: Arbeitsvertrag und Tätigkeitsbeschreibung
Zusätzlich zum Vertrag wird regelmäßig die „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ benötigt. Darin beschreibt der Arbeitgeber die Stelle und ihre Bedingungen für die behördliche Prüfung.
Beschreiben Sie die tatsächlichen Aufgaben konkret: etwa Backend-Entwicklung, API-Entwurf oder Systemadministration mit Verantwortungsumfang. Interne Titel allein reichen oft nicht zur beruflichen Einordnung. Eine klare Beschreibung erleichtert die Prüfung, begründet aber keine Zusage zu Bearbeitungszeit oder Ergebnis.
Schritt 2: Hochschulabschluss oder Erfahrungsnachweise
Falls eine ZAB-Bewertung nötig ist, beantragen Sie sie frühzeitig und beachten Sie die Hinweise für Blue-Card-Fälle. Für den Erfahrungsweg werden aussagekräftige Verträge und Arbeitgeberbescheinigungen benötigt. Übersetzungen müssen den Vorgaben der zuständigen Stelle entsprechen; fragen Sie frühere Arbeitgeber rechtzeitig an.
Nach unserer Erfahrung kann die Beschaffung einer ausführlichen Bescheinigung eines früheren Arbeitgebers besonders zeitaufwendig sein. Beginnen Sie damit frühzeitig.
Schritt 3: Vorabzustimmung und beschleunigtes Verfahren prüfen
Wenn eine BA-Zustimmung erforderlich ist, kann der Arbeitgeber eine Vorabzustimmung prüfen lassen. Daneben kommt das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach §81a über die zuständige Ausländerbehörde infrage. Es setzt die entsprechenden Voraussetzungen, Vollmacht und Gebühren voraus und garantiert kein Visum.
Im beschleunigten Verfahren koordiniert die Ausländerbehörde die beteiligten Stellen. Nach erteilter Vorabzustimmung ist grundsätzlich ein Visumtermin innerhalb von drei Wochen vorgesehen. Diese Frist beginnt nicht bereits mit dem ersten Kontakt zum Arbeitgeber; auch das Visumverfahren bleibt eine eigene Prüfung.
Ein von FIRMDER berichteter Fall: Ein Backend-Entwickler aus Minsk ohne Hochschulabschluss erhielt ein Angebot in Hamburg über 52.000 EUR. Im vom Arbeitgeber finanzierten beschleunigten Verfahren wurde die BA-Zustimmung nach elf Tagen und das Visum fünf Wochen nach Antragstellung erteilt. Dieser Einzelfall belegt keine allgemeine Bearbeitungsdauer.
Schritt 4: nationales Visum über den vorgesehenen Antragsweg
Nutzen Sie den aktuell vorgesehenen Antragsweg der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, gegebenenfalls das Auslandsportal oder einen beauftragten Dienstleister. Üblich sind Pass, Antrag, Foto, Vertrag, Arbeitgeberformular, Qualifikations- oder Erfahrungsnachweise, Lebenslauf und Krankenversicherung. Die konkrete Checkliste ist maßgeblich.
Termine und Bearbeitungszeiten unterscheiden sich je nach Auslandsvertretung. Prüfen Sie frühzeitig den aktuellen Antragsweg und buchen Sie entsprechend den dortigen Vorgaben.
Schritt 5: Anmeldung, Versicherung und Aufenthaltstitel
Nach dem Einzug ist die Wohnsitzanmeldung grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Stellen Sie durchgehenden, geeigneten Krankenversicherungsschutz sicher. Für Beschäftigte liegt die allgemeine Versicherungspflichtgrenze 2026 bei 77.400 EUR jährlich; ob freiwillige GKV oder PKV möglich ist, hängt von den individuellen Versicherungsregeln ab. Den Aufenthaltstitel beantragen Sie rechtzeitig bei der Ausländerbehörde, bevor das Visum abläuft.
Bis zur Ausstellung der Karte gelten das nationale Visum und dessen Nebenbestimmungen nur innerhalb ihrer Gültigkeit. Beantragen Sie den Aufenthaltstitel rechtzeitig vor Ablauf. Ein Termin allein ersetzt den Antrag nicht; bei Verzögerungen ist der weitere Status mit der Ausländerbehörde zu klären.
Umzug mit der Familie
Ehepartner und Kinder können unter den gesetzlichen Bedingungen gemeinsam oder später nachziehen. Für Blue-Card-Familien gelten bestimmte Erleichterungen.
Die wichtigsten Regeln:
- grundsätzlich kein A1-Nachweis für den nachziehenden Ehepartner;
- minderjährige ledige Kinder können unter den Nachzugsbedingungen einen Aufenthaltstitel erhalten;
- beim Nachzug zu Blue-Card-Inhabern entfällt nach §29 Absatz 5 der Nachweis ausreichenden Wohnraums;
- Kindergeld beträgt 2026 bei bestehendem Anspruch 259 EUR monatlich je Kind.
Zwei Fragen sind besonders wichtig.
Braucht der Ehepartner A1?
Grundsätzlich nein. Die Pflicht zum Nachweis einfacher Deutschkenntnisse ist beim Nachzug zu Blue-Card-Inhabern gesetzlich ausgenommen (§ 30 Abs. 1 AufenthG). Familienangehörige können das Visum gemeinsam oder später beantragen. Benötigt werden unter anderem Pass, Heirats- beziehungsweise Geburtsurkunden und Krankenversicherungsnachweise. Beglaubigung und Übersetzung richten sich nach der aktuellen Checkliste der zuständigen Auslandsvertretung.
Auch Familienanträge werden eigenständig geprüft. Personenstandsurkunden, Identität, Versicherung und die sonstigen Voraussetzungen sollten vollständig und widerspruchsfrei belegt sein.
Erwerbstätigkeit der Familie und Kindergeld
Ein Aufenthaltstitel zum Familiennachzug berechtigt grundsätzlich zur Erwerbstätigkeit. Prüfen Sie den entsprechenden Vermerk im Visum beziehungsweise Titel. Kindergeld wird bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei der Familienkasse beantragt; erforderlich sind die Angaben und Nachweise aus deren Checkliste.
Der Beginn des Kindergeldanspruchs richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen, nicht allein nach dem Einreisedatum. Stellen Sie den Antrag zeitnah; rückwirkende Zahlungen sind begrenzt. Informieren Sie sich bei der zuständigen Kommune über Schule und Kinderbetreuung, da Anmeldeverfahren und Verfügbarkeit örtlich unterschiedlich sind.
Typische Nachweisprobleme und wie Sie vorbeugen
Eine sorgfältige Vorbereitung verringert vermeidbare Fehler, garantiert aber keine Erteilung. Typische Prüfpunkte sind:
Wichtige Fehlerquellen sind:
- anrechenbare Vergütung unter der maßgeblichen Gehaltsgrenze;
- die Tätigkeit passt nicht zur Qualifikation oder zu der beanspruchten Berufskategorie;
- unzureichende Erfahrungsnachweise;
- fehlender geeigneter akademischer Nachweis, etwa eine negative Hochschulbewertung in anabin.
Prüfen Sie diese Punkte vor der Antragstellung; nicht jedes Hindernis lässt sich nachträglich beheben.
Die anrechenbare Bruttovergütung liegt unter der Grenze
Häufige Risiken sind variable Boni im errechneten Gehalt oder ein Vertrag auf Basis einer alten Jahresgrenze. Prüfen Sie die anrechenbare Vergütung und die aktuelle Grenze vor der Antragstellung. Eine notwendige Vertragsänderung muss mit dem Arbeitgeber wirksam vereinbart werden.
Unklare oder widersprüchliche Tätigkeitsbeschreibung
Widersprüche zwischen Vertrag, Arbeitgeberformular und Lebenslauf können Nachfragen auslösen. Die Unterlagen sollten Aufgaben, Zeitraum, Arbeitszeit und Qualifikation konsistent beschreiben. Sachliche Übereinstimmung ist wichtiger als künstlich identische Formulierungen.
IT-Erfahrung ist nicht ausreichend dokumentiert
Bei Lücken im Lebenslauf oder nicht mehr bestehenden Unternehmen sind alternative belastbare Nachweise zu prüfen. Projektbeschreibungen benötigen nachvollziehbare Bestätigungen; Übersetzungen ersetzen keine fehlenden Belege. Reicht der akademische Nachweis nicht aus, kommt der besondere IT-Erfahrungsweg nur infrage, wenn dessen eigene Bedingungen erfüllt sind. Prüfen Sie dies frühzeitig.
So unterstützt FIRMDER bei der Blauen Karte
Vor der Antragstellung prüfen wir insbesondere:
- prüfen die garantierte Vergütung anhand der aktuellen Grenze;
- gleichen Vertrag, Tätigkeitsbeschreibung und Arbeitgeberformular ab;
- prüfen Hochschule und konkreten Abschluss in anabin;
- bereiten bei Bedarf die ZAB-Zeugnisbewertung vor;
- helfen, Erfahrungsnachweise und erforderliche Übersetzungen zusammenzustellen;
- prüfen mit dem Arbeitgeber das beschleunigte Verfahren nach §81a.
Wir unterstützen bei der Vorbereitung für Auslandsvertretung, Bundesagentur für Arbeit und Ausländerbehörde. Nach der Einreise helfen wir organisatorisch bei Anmeldung, Versicherung und Aufenthaltstiteln, einschließlich der Familienunterlagen. Rechtliche Vertretung wird bei Bedarf gesondert durch befugte Fachleute übernommen.
Wir erläutern die Schritte und informieren anhand der vorhandenen behördlichen Rückmeldungen über den Stand.
Unterstützung von der Vertragsprüfung bis zu den Aufenthaltstiteln für Sie und Ihre Familie. Persönliche Beratung vereinbaren.
Häufige Fragen zur IT-Blue-Card
Ja, über den besonderen IT-Weg des §18g Absatz 2. Erforderlich sind unter anderem eine erfasste IT-Tätigkeit, mindestens drei Jahre einschlägige Erfahrung innerhalb der letzten sieben Jahre auf dem vorgeschriebenen Niveau, ein passendes Arbeitsplatzangebot und 2026 mindestens 45.934,20 EUR brutto jährlich. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist erforderlich.
Für die Blaue Karte selbst grundsätzlich nicht. Die Arbeitssprache bestimmt der Arbeitgeber. Für die beschleunigte Niederlassungserlaubnis sind A1 nach 27 beziehungsweise B1 nach 21 Monaten qualifizierender Beschäftigung sowie die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich.
2026 gelten grundsätzlich 50.700 EUR brutto jährlich; die niedrigere Grenze für gesetzlich erfasste Fälle beträgt 45.934,20 EUR. Prüfen Sie die konkrete Tätigkeit und den passenden Zugang; die Beträge werden jährlich angepasst.
Für den Ehegattennachzug zu Blue-Card-Inhabern ist grundsätzlich kein A1-Nachweis nötig. Der Aufenthaltstitel zum Familiennachzug berechtigt zur Erwerbstätigkeit; die übrigen Nachzugsvoraussetzungen bleiben zu prüfen.
In den ersten zwölf Monaten muss ein Arbeitgeberwechsel mitgeteilt werden. Die Ausländerbehörde kann ihn bis zu 30 Tage aussetzen und ablehnen, wenn die Voraussetzungen der Blauen Karte nicht erfüllt sind. Auch danach müssen die Voraussetzungen des Titels und sonstige Mitteilungspflichten beachtet werden.
Grundsätzlich nach 21 Monaten qualifizierender Beschäftigung mit B1 oder 27 Monaten mit A1. Erforderlich sind insbesondere die entsprechenden Rentenbeiträge beziehungsweise vergleichbare Vorsorge und die weiteren Voraussetzungen des §18c Absatz 2.