Für einen Aufenthaltstitel in Deutschland ist grundsätzlich ausreichender Schutz durch eine Krankenversicherung: Sie gehört grundsätzlich zu den Voraussetzungen nach § 2 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Zu unterscheiden sind die gesetzliche Krankenversicherung (GKV), eine private Krankenvollversicherung (PKV) und zeitlich begrenzte Incoming-Tarife. In der GKV gelten 2026 grundsätzlich 14,6 Prozent zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags; der amtliche Durchschnittswert beträgt 2,9 Prozent. Hinzu kommt die Pflegeversicherung. Beitragsfreie Familienversicherung ist unter gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Für regulär Beschäftigte liegt die allgemeine Versicherungspflichtgrenze bei 77.400 Euro jährlich. Ob ein Incoming-Tarif genügt, hängt von Aufenthaltszweck, Leistungsumfang und Verfahrensabschnitt ab.
Wir erläutern die Anforderungen, vergleichen die Systeme und zeigen typische Probleme beim Übergang zwischen Versicherungen.
Mit „Behörde“ ist jeweils die für den betreffenden Schritt zuständige Stelle gemeint:
- beim Visumverfahren im Ausland: die deutsche Auslandsvertretung;
- bei einer erforderlichen arbeitsmarktlichen Zustimmung: die Bundesagentur für Arbeit; sie entscheidet nicht über die Anerkennung einer Krankenversicherung für den Aufenthaltstitel;
- im Aufnahmeverfahren zur jüdischen Zuwanderung : das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF);
- bei Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln im Inland: die Ausländerbehörde.
Die Zuständigkeit hängt somit vom jeweiligen Verfahrensschritt ab.
- Warum Krankenversicherung für den Aufenthaltstitel wichtig ist
- Krankenversicherungspflicht und Aufenthaltsrecht
- Welche Versicherungsnachweise verlangt die Ausländerbehörde?
- Krankenversicherungsarten für Zugewanderte
- GKV: Zugang, Beiträge und Familienversicherung
- PKV: Einkommensgrenze 2026, Vorteile und langfristige Risiken
- Incoming-/Expat-Versicherung: Einsatzmöglichkeiten und Grenzen
- Versicherung nach Aufenthaltszweck
- Versicherungslücken zwischen D-Visum und Aufenthaltserlaubnis vermeiden
- Versicherungsfehler, die den Aufenthaltstitel gefährden können
- Unzureichender Schutz bei Vorerkrankungen oder Schwangerschaft
- Fehlender Nachweis einer erforderlichen Pflegeversicherung
- Beitragsrückstände bei der Versicherung
- FIRMDER unterstützt bei Versicherung und Aufenthaltserlaubnis
- Häufige Fragen zur Krankenversicherung für den Aufenthaltstitel
Warum Krankenversicherung für den Aufenthaltstitel wichtig ist
Welcher Versicherungspflicht eine Person unterliegt, ergibt sich aus den sozial- und versicherungsrechtlichen Vorschriften. Für Aufenthaltstitel spielt ausreichender Krankenversicherungsschutz regelmäßig als Teil des gesicherten Lebensunterhalts eine Rolle; Ausnahmen hängen vom Aufenthaltsrecht ab. Eine günstige Police allein genügt deshalb nicht als Nachweis. Prüfen Sie insbesondere:
- bestehender beziehungsweise verbindlich zugesagter Schutz für den erforderlichen Zeitraum;
- Versicherungsart und tatsächlicher Leistungsumfang;
- zeitliche Geltung und gesicherte Fortführung der Absicherung;
- Leistungen, Ausschlüsse und Selbstbehalte im Verhältnis zu den Anforderungen und finanziellen Möglichkeiten;
- Beitragsstatus und mögliche Leistungseinschränkungen wegen Rückständen.
Fehlende Nachweise können Nachforderungen oder Verzögerungen auslösen. Welche Frist gesetzt wird und ob ein neuer Termin nötig ist, entscheidet die Behörde im konkreten Verfahren. Reagieren Sie auf Schreiben fristgerecht und sichern Sie Ihren Aufenthaltsstatus durch einen rechtzeitigen Antrag.
Krankenversicherungspflicht und Aufenthaltsrecht
Für regulär versicherungspflichtige Beschäftigte meldet der Arbeitgeber die GKV ab Beschäftigungsbeginn. Andere Personen müssen ihren Zugang gesondert klären: Studierende können studentisch versichert sein, Angehörige familienversichert und Selbstständige unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig gesetzlich oder privat. Pflegeversicherung ist ein eigener Versicherungszweig mit eigenen Beiträgen; sie ist nicht im GKV-Krankenversicherungsbeitrag enthalten.
Welche Versicherungsnachweise verlangt die Ausländerbehörde?
Gesetzliche Krankenversicherung gilt nach § 2 Absatz 3 AufenthG als ausreichend. Bei privatem Schutz sind die anwendbaren Anforderungen und die tatsächlichen Leistungen zu prüfen. Wichtige Prüfpunkte sind:
- ausreichende Erstattungshöhen für den konkreten Aufenthaltszweck;
- angemessene Absicherung vorhandener und chronischer Erkrankungen;
- bedarfsgerechte Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt;
- ausreichende Leistungsdauer für notwendige Behandlungen;
- angemessene Dauer und die jeweils erforderliche Pflegeabsicherung.
Für die GKV dient ein aktueller Mitgliedschaftsnachweis; bei privatem Schutz können eine Versicherungsbestätigung und Angaben zu Tarif, Laufzeit und Leistungen erforderlich sein. § 257 Absatz 2a SGB V betrifft bestimmte Voraussetzungen des Versicherungsunternehmens. Weder ein bestimmter Preis noch der bloße Verweis auf diese Vorschrift beweist die Eignung jedes Tarifs.
Krankenversicherungsarten für Zugewanderte
Die Systeme unterscheiden sich bei Zugang, Beitragsberechnung, Leistungen und Familienabsicherung. Ein Vergleich nur anhand des Monatsbeitrags greift zu kurz.
Die drei Varianten im Überblick:
- GKV: gesetzliche Krankenkassen wie TK, AOK, BARMER oder DAK. Die Beiträge richten sich grundsätzlich nach dem beitragspflichtigen Einkommen. Angehörige können unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert werden. Regulär Beschäftigte sind in der Regel versicherungspflichtig, wenn ihr Entgelt die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt; etwa für Minijobs gelten andere Regeln.
- PKV: private Versicherer wie Allianz, Hallesche oder Ottonova. Die Prämie hängt unter anderem von Eintrittsalter, Gesundheitsprüfung und Tarif ab; grundsätzlich benötigt jede Person eigenen Schutz. Ob die PKV offensteht, hängt von der gesetzlichen Versicherungspflicht und dem persönlichen Status ab.
- Incoming-/Expat-Tarife: zeitlich begrenzte Angebote, etwa von Care Concept, Mawista oder Dr. Walter. Leistungsumfang, Vertragsbedingungen und Eignung müssen für den konkreten Aufenthalt geprüft werden.
Im Folgenden vergleichen wir die Systeme anhand der Regeln und Werte für 2026.
GKV: Zugang, Beiträge und Familienversicherung
Der allgemeine GKV-Beitrag beträgt 14,6 Prozent, hinzu kommt der Zusatzbeitrag der gewählten Kasse. Der amtliche durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2026 beträgt 2,9 Prozent. Die Pflegeversicherung wird gesondert berechnet: grundsätzlich 3,6 Prozent, für zuschlagspflichtige Kinderlose ab 23 Jahren 4,2 Prozent; für mehrere berücksichtigungsfähige Kinder gibt es Abschläge.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den Krankenversicherungsbeitrag einschließlich Zusatzbeitrag grundsätzlich hälftig. Beispiel außerhalb Sachsens: Bei 5.000 Euro Monatsbrutto, 2,9 Prozent Zusatzbeitrag und einem Kind beträgt der Arbeitnehmeranteil für Kranken- und Pflegeversicherung 527,50 Euro; bei zuschlagspflichtigen Kinderlosen 557,50 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze 2026 liegt bei 5.812,50 Euro monatlich. Studentische Beiträge richten sich nach den dafür geltenden Sätzen und der gewählten Kasse.
Für Familien kann die beitragsfreie Familienversicherung ein wesentlicher Vorteil sein. Ehepartner und Kinder müssen die Voraussetzungen des § 10 SGB V erfüllen. Die allgemeine Einkommensgrenze liegt 2026 bei 565 Euro monatlich, bei einem Minijob bei 603 Euro. Für Kinder gelten Alters- und Ausbildungsgrenzen sowie weitere Ausnahmen und Ausschlüsse. Die wesentlichen GKV-Leistungen sind gesetzlich vorgegeben; Zusatzleistungen, Service und Zusatzbeitrag unterscheiden sich.
PKV: Einkommensgrenze 2026, Vorteile und langfristige Risiken
Für Beschäftigte beträgt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026 77.400 Euro. Bei Überschreiten sind der Zeitpunkt des Endes der Versicherungspflicht und weitere Regeln zu beachten. Selbstständige und Studierende unterliegen anderen Vorschriften. PKV-Prämien hängen unter anderem von Eintrittsalter, Gesundheitsprüfung und Leistungen ab. Einzelzimmer, Chefarztbehandlung oder umfangreiche Zahnleistungen sind tarifabhängig; weder diese Leistungen noch eine bestimmte Beitragsspanne sind allgemein garantiert.
Neben den Vorteilen sollten Sie vor der Entscheidung diese Punkte berücksichtigen:
- Kosten: GKV-Beiträge richten sich nach dem beitragspflichtigen Einkommen bis zur Bemessungsgrenze. PKV-Prämien sind tarifabhängig und sinken nicht automatisch bei geringerem Einkommen; Beitragsanpassungen sind möglich.
- Familie: Beitragsfreie GKV-Mitversicherung ist an gesetzliche Voraussetzungen gebunden. In der PKV benötigt grundsätzlich jede Person eigenen Schutz; konkrete Kinderbeiträge ergeben sich aus dem Tarifangebot.
- Gesundheitsprüfung: GKV-Beiträge hängen nicht vom individuellen Gesundheitszustand ab; der Zugang setzt aber einen gesetzlichen Versicherungstatbestand voraus. In der PKV sind je nach Tarif Gesundheitsprüfung und Risikozuschläge möglich; für den Basistarif gelten besondere Regeln.
- Rückkehr in die GKV: Sie setzt eine gesetzliche Zugangsmöglichkeit voraus, etwa neu eintretende Versicherungspflicht. Ab 55 Jahren kann § 6 Absatz 3a SGB V die Rückkehr erheblich einschränken; die Vorversicherung und weitere Voraussetzungen sind entscheidend.
- Abrechnung: In der GKV werden versicherte Leistungen meist über die Gesundheitskarte abgerechnet. In der PKV erhalten Versicherte häufig eine Rechnung und beantragen Erstattung; Direktabrechnungen sind je nach Leistung und Vereinbarung möglich.
Vergleichen Sie beide Systeme langfristig: Leistungen, Selbstbehalt, Pflegeversicherung, Familienplanung und die finanzielle Belastung bei geringerem Einkommen. Ein günstiger PKV-Einstiegsbeitrag bedeutet nicht automatisch niedrigere Gesamtkosten. Eine spätere Rückkehr in die GKV ist an gesetzliche Voraussetzungen gebunden.
Incoming-/Expat-Versicherung: Einsatzmöglichkeiten und Grenzen
Incoming ist keine einheitliche Leistungskategorie. Manche Tarife decken vor allem akute Erkrankungen ab, andere bieten umfangreicheren Schutz für befristete Aufenthalte. Laufzeit, Preis, Vorerkrankungen, Schwangerschaft, Zahnbehandlung und Pflegeabsicherung unterscheiden sich erheblich. Entscheidend sind die vollständigen Versicherungsbedingungen, nicht allein die Bezeichnung oder der Monatsbeitrag.
Auch beim nationalen Visum D hängt die Eignung vom Aufenthaltszweck ab. Prüfen Sie das aktuelle Merkblatt der Auslandsvertretung und die spätere Anschlussversicherung. Aus einer Schengen-Deckungssumme von 30.000 Euro allein folgt keine Eignung für einen längerfristigen Aufenthalt.
FIRMDER empfiehlt, den konkreten Tarif statt nur den Markennamen prüfen zu lassen. Eine pauschale Ablehnung sämtlicher Produkte von Mawista oder Care Concept lässt sich daraus nicht ableiten. Auch lokale Vorgaben unterscheiden sich: Berlin nennt für den reinen Sprachkurs ausdrücklich eine Reisekrankenversicherung als mögliche Absicherung; das ersetzt nicht die Prüfung der Visumanforderungen der Auslandsvertretung.
Klären Sie vor dem Behördentermin, welche Versicherung zugänglich und ausreichend ist. Lassen Sie sich Beginn und Umfang schriftlich bestätigen, bei GKV etwa durch einen Mitgliedschaftsnachweis.
Eine frühere Annahme eines befristeten Tarifs ist keine Zusage für spätere Verlängerungen. Lassen Sie die Eignung für den jeweiligen Aufenthaltszweck anhand der Bedingungen und der aktuellen Vorgaben der zuständigen Stelle prüfen.
Unsicher, ob Ihre Krankenversicherung für den Aufenthaltstitel ausreicht? Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Absicherung bei FIRMDER.
Versicherung nach Aufenthaltszweck
Aufenthaltszweck, Erwerbsstatus und Vorversicherung bestimmen gemeinsam, welche Absicherung möglich und nachzuweisen ist.
Vier typische Ausgangssituationen:
- Arbeitnehmer und Inhaber einer Blauen Karte EU: regelmäßig GKV bei Versicherungspflicht; oberhalb der maßgeblichen Entgeltgrenze ist die Wahlmöglichkeit individuell zu prüfen;
- Freiberufler und Gewerbetreibende: Zugang zur freiwilligen GKV oder PKV anhand der Vorversicherung und des persönlichen Status prüfen;
- Studierende: studentische GKV bei erfüllten Voraussetzungen; danach Anschluss je nach Status. Ein Sprachkurs allein begründet diese studentische Versicherung nicht;
- Angehörige: beitragsfreie Familienversicherung bei erfüllten Voraussetzungen oder eigener geeigneter Versicherungsschutz.
Welche Lösung passt, hängt vom Einzelfall ab. Ungeklärte Punkte sollten vor Abschluss und Antragstellung schriftlich geklärt werden.
Aufenthalt als Arbeitnehmer oder mit Blauer Karte EU
Bei versicherungspflichtiger Beschäftigung beginnt die Mitgliedschaft grundsätzlich mit dem Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis. Lassen Sie den Termin bestätigen und klären Sie den Schutz zwischen Einreise und Arbeitsbeginn. Ob in dieser Zeit bereits eine andere gesetzliche Mitgliedschaft besteht oder ein Übergangstarif nötig ist, hängt vom Status ab.
Ein Inhaber einer Blauen Karte EU kann bei entsprechender Versicherungsfreiheit eine PKV wählen. Bei mitziehender Familie sollten jedoch Zugang, Familienversicherung und Gesamtbeiträge für alle Personen vorab geprüft werden.
Aufenthalt für Freiberufler und Gewerbetreibende
Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige tragen den Beitrag grundsätzlich selbst. 2026 wird mindestens eine monatliche Bemessungsgrundlage von 1.318,33 Euro und höchstens 5.812,50 Euro angesetzt. Der Beitrag hängt unter anderem vom Krankengeldanspruch, Zusatzbeitrag, beitragspflichtigen Einkommen und Pflegebeitrag ab. Lassen Sie einen konkreten Gesamtbeitrag berechnen.
Selbstständige Künstler und Publizisten können bei erfüllten Voraussetzungen über die Künstlersozialkasse sozialversichert sein und tragen dann grundsätzlich etwa die Hälfte der einschlägigen Beiträge. Die KSK prüft die Zugehörigkeit und ist selbst keine Krankenkasse. Für andere Selbstständige darf weder ein günstiger PKV-Einstieg noch eine pauschale Dreijahresfrist bis zur nächsten Versicherungsprüfung unterstellt werden.
Versicherung für Studierende und Sprachkursteilnehmer
Studierende können unter den gesetzlichen Voraussetzungen die studentische GKV nutzen. Die Altersgrenze liegt grundsätzlich bei 30 Jahren; das Ende tritt regelmäßig zum Ende des entsprechenden Semesters ein, und begründete Verlängerungen sind möglich. Danach kommen je nach Voraussetzungen freiwillige GKV, PKV oder ein anderer Versicherungsstatus in Betracht. Klären Sie den Anschluss rechtzeitig mit der Kasse.
Die Teilnahme an einem Sprachkurs nach § 16f AufenthG begründet für sich genommen keine studentische GKV-Pflicht. Ein anderer gesetzlicher Zugang kann dennoch bestehen. Andernfalls ist geeigneter privater Schutz für den konkreten Aufenthalt zu klären; Kursart, Visumanforderungen und lokale Hinweise sind dabei gesondert zu berücksichtigen.
Familiennachzug: Versicherung für Ehepartner und Kinder
Beim Familiennachzug muss der erforderliche Schutz für die einreisenden Angehörigen nachgewiesen werden. Lassen Sie die Familienversicherung vorab von der GKV prüfen oder verbindlichen privaten Schutz bestätigen. Familienversicherung entsteht nur bei erfüllten Voraussetzungen und muss mit den nötigen Angaben gemeldet werden. Bei privater Absicherung sind die Beiträge jeder Person in der Finanzplanung zu berücksichtigen.
Versicherungslücken zwischen D-Visum und Aufenthaltserlaubnis vermeiden
Zwischen Visumantrag und Aufenthaltstitel kann ein Versicherungswechsel nötig werden. Er ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Planen Sie lückenlosen Schutz für die einzelnen Schritte:
- Einreiseschutz passend zum Visumzweck und tatsächlichen Beginn, gegebenenfalls mit vertraglich flexiblem Datum;
- Anmeldung grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug in eine Wohnung, nicht pauschal nach der Einreise;
- Versicherungsbeginn nach dem zutreffenden gesetzlichen Tatbestand beziehungsweise Vertrag bestätigen lassen;
- aktuelle Mitgliedschafts- oder Versicherungsbestätigung nach den Vorgaben der zuständigen Stelle einreichen.
Zwei Übergänge verdienen dabei besondere Aufmerksamkeit.
Krankenversicherung für das Visum: Anforderungen nach Aufenthaltszweck
Versicherungsschutz muss rechtzeitig beginnen und zum Visumzweck passen. Ist die Einreise noch nicht festgelegt, kann ein vertraglich vereinbarter flexibler Beginn hilfreich sein. Lassen Sie sich bestätigen, wie die tatsächliche Einreise gemeldet wird und wann Schutz besteht. Ein bereits abgelaufener oder unpassend datierter Nachweis muss vor Verwendung korrigiert werden.
Vom Übergangstarif zur passenden GKV oder PKV: Schritt für Schritt
Beschäftigte sollten dem Arbeitgeber ihre gewählte Kasse rechtzeitig mitteilen. Bei Selbstständigen ist zuerst die gesetzliche Zugangsmöglichkeit zur freiwilligen GKV zu prüfen. Fristen können gelten, knüpfen aber an bestimmte Versicherungstatbestände an; eine allgemeine Dreimonatsfrist ab jeder Einreise gibt es nicht.
Der Versicherungsbeginn folgt dem jeweiligen gesetzlichen Tatbestand oder Vertrag, nicht automatisch der Anmeldung. Eine rückwirkend festgestellte Mitgliedschaft kann Beiträge auslösen, auch wenn daneben bereits ein Incoming-Vertrag bestand.
Beispiel aus der von FIRMDER beschriebenen Praxis: Eine dreiköpfige Familie zog mit einem Arbeitsvisum nach Hamburg. Für den Beschäftigten wurde die GKV ab Arbeitsbeginn eingerichtet, für Ehepartnerin und Kind die Familienversicherung geprüft und angemeldet. Nach Vorliegen der Nachweise ließ sich der Übergang mit dem Incoming-Anbieter klären. Bearbeitungszeiten, Anerkennung und eine mögliche Erstattung bleiben vom Einzelfall und den Vertragsbedingungen abhängig.
Versicherungsfehler, die den Aufenthaltstitel gefährden können
Unzureichende Leistungen, fehlende Nachweise oder Beitragsrückstände können die Prüfung erschweren. Drei typische Problembereiche sind:
- unzureichende Deckung etwa für chronische Erkrankungen oder Schwangerschaft;
- fehlender Nachweis einer erforderlichen Pflegeversicherung;
- ungeklärte Beitragsrückstände und daraus folgende Leistungseinschränkungen.
Frühzeitige Prüfung schafft Zeit für Korrekturen. Eine Lösung innerhalb weniger Wochen lässt sich jedoch nicht in jedem Fall zusagen.
Unzureichender Schutz bei Vorerkrankungen oder Schwangerschaft
Verlassen Sie sich bei einer Verlängerung nicht allein auf den früher akzeptierten Nachweis. Prüfen Sie rechtzeitig Tarifbedingungen, aktuellen Aufenthaltszweck und den erforderlichen Anschluss. Eine Bescheinigung zum Versicherer nach § 257 Absatz 2a SGB V kann verlangt werden, ersetzt aber nicht die Prüfung des konkreten Leistungsumfangs.
Fehlender Nachweis einer erforderlichen Pflegeversicherung
Prüfen Sie, ob Pflegeversicherungspflicht besteht und ob der Nachweis erbracht ist. Eine einfache Reiseversicherung enthält nicht automatisch eine private Pflegepflichtversicherung. Kosten und Abschlussmöglichkeiten müssen individuell geklärt werden; ein zusätzlicher Pflegevertrag behebt nicht sämtliche Lücken der Krankenversicherung.
Beitragsrückstände bei der Versicherung
Beitragsrückstände verschwinden nicht durch Nichtzahlung. Unter gesetzlichen Voraussetzungen können Säumniszuschläge und ein Ruhen bestimmter Leistungen folgen; Ausnahmen und Schutzvorschriften sind zu beachten. Klären Sie Rückstände frühzeitig mit der Kasse und dokumentieren Sie eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung. Die aufenthaltsrechtliche Bedeutung ist im Einzelfall zu prüfen, nicht pauschal mit einer automatischen Ablehnung gleichzusetzen.
FIRMDER unterstützt bei Versicherung und Aufenthaltserlaubnis
Wir beginnen mit Aufenthaltszweck und Versicherungsstatus. Danach betrachten wir Einkommen, Vorversicherung, Familienmitglieder und Alter. Beim Vergleich zählen längerfristige Kosten und Leistungen einschließlich Pflegeabsicherung. Wir unterstützen bei Einreiseversicherung, Anschlussdeckung und den erforderlichen Bescheinigungen. Erkennbare Lücken sprechen wir vor der Antragstellung an; verbindliche Entscheidungen treffen Versicherer und zuständige Behörden.
Wir begleiten Ihren Antrag auf einen Aufenthaltstitel: Versicherungsbedarf klären, Unterlagen ordnen und Rückfragen koordinieren. Die Entscheidung über den Aufenthaltstitel liegt bei der zuständigen Behörde. Vereinbaren Sie eine persönliche Beratung.
Häufige Fragen zur Krankenversicherung für den Aufenthaltstitel
Das lässt sich nicht am Anbieternamen entscheiden. Entscheidend sind Tarif, Aufenthaltszweck und Leistungsumfang. Für einen Übergang oder bestimmte befristete Aufenthalte können passende Incoming-Tarife genügen; für einen längerfristigen Aufenthalt wird grundsätzlich eine weitergehende Absicherung benötigt.
Wenn Ehepartner und Kinder die Voraussetzungen der beitragsfreien Familienversicherung erfüllen, kann die GKV günstiger sein. In der PKV braucht grundsätzlich jede Person eigenen Schutz. Die Gesamtkosten müssen anhand der konkreten Familie verglichen werden.
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt 2026 für Beschäftigte 77.400 Euro, entsprechend 6.450 Euro monatlich. Entscheidend ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt und die sozialversicherungsrechtliche Einordnung. Für Selbstständige und Studierende gelten andere Zugangsvoraussetzungen; ein PKV-Wechsel ist nicht allein eine Frage des Einkommens.
In der Regel ja. Welche Deckung für das nationale Visum nötig ist, richtet sich nach dem Aufenthaltszweck. Ein Schengen-Reisetarif mit 30.000 Euro Deckung reicht nicht pauschal für jedes D-Visum. Auch die Zeit bis zum Beginn der späteren Versicherung muss abgesichert sein.
Klären Sie passenden Schutz für diese Übergangszeit. Bei versicherungspflichtiger Beschäftigung beginnt die GKV grundsätzlich mit dem Arbeitsverhältnis. Beenden Sie den Übergangstarif erst nach bestätigtem Anschluss; Kündigung und Erstattung richten sich nach dessen Bedingungen.